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Wichtige Fristen (Stand 12.04.21)

Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus bis Jänner 2021 endet am 15.04.2021. Jene für Februar 2021 dann am 15.05.2021. Auch NPO Anträge sind nur noch bis 15.05.2021 möglich. Die Fristen zu Quarantäne Rückerstattungen sowie zur Kurzarbeit finden Sie ebenfalls hier.

 

Ausfallsbonus – Frist für Jänner endet am 15.4., der AB April wird verdoppelt

Der Ausfallsbonus in Höhe von 15% ist ja bis Juni 2021 schon beschlossene Sache. Durch den Lockdown wurde dieser Prozentsatz – wie bereits für März – auch für April auf 30% verdoppelt.

Wichtig ist im Zusammenhang mit dem Ausfallsbonus aber vor allem, dass die Frist zur Einreichung für die Monate November und Dezember 2020 sowie Jänner 2021 am 15. April 2021 endet. Wenn wir Ihre FIBU bearbeiten, gehen Ihnen die Anträge unsererseits zeitgerecht zu. Wenn Sie sie selbst stellen, bitte nicht auf diese Frist vergessen! Anträge für Februar 2021 sind dann bis spätestens 15. Mai 2021 einzubringen.

Alle Informationen zum Ausfallsbonus finden Sie HIER.

 

NPO-Anträge für das 4. Quartal 2020 – Frist endet am 15.05.2021

Non profit – Organisationen können beim NPO-Unterstützungsfonds noch bis 15.05.2021 (Fallfrist!) einen Antrag auf Unterstützung einbringen.

 

Quarantäne – Rückerstattung nur binnen 3 Monaten

Wenn in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter durch Quarantäne ausgefallen sind, beachten Sie bitte, dass die Rückerstattung nur binnen 3 Monaten möglich ist.

 

KUA Phase 4.0 – Zusammenstellung der Antragsfristen

KUA-Begehren sind grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Aber:

  • Für Projekte mit einem Beginn ab 01.04.2021 gilt eine Übergangsfrist bis zum 06.05.2021.
  • Für eine Kurzarbeit mit einem Beginn während der Zeit eines verordneten Lockdowns können Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) bis zu zwei Wochen nach Beginn der Kurzarbeit (der Verlängerung), spätestens jedoch am 30.06.2021, eingebracht werden.
  • Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalles auf über 70% können bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode jederzeit nachträglich eingereicht werden.

Für Unternehmen, die von einem verordneten Lockdown direkt betroffen sind, oder die nur für die Zeit eines verordneten Lockdowns Kurzarbeitsbeihilfe beantragen, entfällt die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater.

Im Falle der (optionalen) Einbeziehung von Lehrlingen in die Kurzarbeit besteht bis zum Monat vor der positiven Ablegung der Lehrabschlussprüfung die Verpflichtung, mindestens 50% ihrer Ausfallzeit für Aus- und Weiterbildung zu nutzen. Davon ausgenommen sind Zeiten eines verordneten Lockdowns.

Alle Details zur Phase 4 der Kurzarbeit finden Sie HIER.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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