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Corona Bonus und Teststraßen-Mitarbeiter (Stand 29.10.21)

Im COVID-19-Zweckzuschussgesetz sind die Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder geregelt. Unter anderem der in den Medien behandelte Corona Bonus des Gesundheits- und Pflegepersonals. Oft verwirrend dargestellt, kann dieser Bonus iHv bis zu € 500,00 aber nur Angestellten der Länder und Gemeinden gewährt werden und betrifft Arztpraxen daher nicht.

Ebenso geregelt sind die Aufwandsentschädigungen für nebenberuflich Tätige in Test- und Impfstraßen, deren Begünstigungen mit 28.10.2021 von 30.09.2021 auf 31.03.2022 verlängert wurden. Hier ist allerdings nach Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden.

Im Steuerrecht gilt:

  • bis zu € 20,00 je Stunde für medizinisch geschultes Personal
  • bis zu € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

sind von der Einkommenssteuer befreit. Kommt ein höherer Stundensatz zur Anwendung, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig – es handelt sich also um einen Freibetrag.  Das heißt, wenn Sie als nichtmedizinisches Personal z.B. € 25 pro Stunde bekämen, wären € 10 frei, von den restlichen € 15 fällt Steuer an, deren Höhe von Ihrem sonstigen Einkommen abhängt und die somit 0% bis 50% betragen kann – nähere Details zur Steuerhöhe auch unter: Steuer-Rechner | Oberleitner & Eder (oewt.at)

Dieser Freibetrag gilt aber nur dann, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Es muss also eine Hauptanstellung oder selbstständige Tätigkeit vorliegen, die Regelung ist aber auch für Pensionisten anwendbar. Nicht etwa gilt die Steuerbefreiung für Gemeindebedienstete, die ihre Verwaltungstätigkeit in der Impfstraße ausüben. Außerdem müssen die Kosten durch Land oder Gemeinde getragen werden, jedenfalls darf es sich nicht um die Kostentragung durch eine Hilfsorganisation handeln.

Bei den Aufwandsentschädigungen liegen für Ärzte im Sinne der Einkommenssteuer selbständige, für alle anderen Personen gewerbliche Einkünfte vor, die somit nicht per Lohnsteuerabzug besteuert werden, sondern per Einkommensteuererklärung selbst anzugeben sind. – Es gelten aber der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 für Tätigkeiten neben einer Anstellung und die Einkommensgrenze von € 11.000,00 für die gesamten Einkünfte bis zu der keine Einkommensteuer zu zahlen ist.

Auch Pauschalierungen sind möglich. Bei der Kleinunternehmerpauschalierung steht bei Branchen-Kennziffer 869 ein Betriebsausgabensatz von 20% zu. Bei der Basispauschalierung steht das Pauschale nur von dem um die o.a. Freibeträge reduzierten Beträge zu, die aber zur Gänze auf die € 220.000-Einkommensgrenze anzurechnen sind, ab der Pauschalierungen nicht mehr möglich ist.

Die Regelungen zur Umsatzsteuer finden sich direkt im UstG: § 28 Abs. 53 Z 3 sieht eine „echte Steuerbefreiung“ vor, dh. für die Leistung ist keine Umsatzsteuer zu verrechnen und es steht trotzdem der Vorsteuerabzug zu. Diese gilt für 01.01.21 – 31.12.22. Auf diese Bestimmung kann verzichtet werden, dann kommt subsidiär die unechte Steuerbefreiung für Ärzte gem. § 6 Abs 1 Z 19 zum Zug. Echt befreite Umsätze sind auf die Umsatzgrenzen anrechenbar, unecht befreite nicht.

Aufwandsentschädigungen gelten im Sozialversicherungsrecht bis zu € 1.000,48 pro Monat nicht als Entgelt und sind beitragsfrei. Ebenso wie im Steuerrecht handelt es sich um einen Freibetrag. Ebenfalls gleich ist die Voraussetzung, dass die Kosten durch Land oder Gemeinde zu tragen sind (betriebliches testen/impfen ist also nicht umfasst). Eine hauptberufliche Tätigkeit muss gleichfalls vorliegen, ist aber nicht nur auf Pensionisten, sondern auch auf Hausfrauen, Studenten und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe – es können bis zu € 1.476,34 nebenbei bezogen werden, da sowohl der Freibetrag als auch die Geringfügigkeitsgrenze in Simme zählen) anwendbar.

Die Tätigkeit in der Impf- oder Teststraße wird bei Ärzten als freiberufliche Tätigkeit und bei allen anderen Personen im Regelfall als freies Dienstverhältnis gesehen (§ 4 Abs 4 ASVG bzw. § 1 Abs 6 B-KUVG). Bei Überschreiten des Freibetrags, ist eine Anmeldung zur Pflichtversicherung notwendig. Ärzte müssten sich demnach selbstständig bei der SVS melden. Wenn es sich um ein (freies) Dienstverhältnis handelt, muss der Dienstgeber der Meldepflicht nachkommen. Es besteht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (€ 475,86) Vollversicherungs-, sonst Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung.

Erhält der Mitarbeiter in der Teststraße also für 56h je € 25 sohin € 1.400,00 gesamt monatlich sind € 1.000,48 SV-frei, weshalb die übersteigenden € 399,52 nur in der Unfallversicherung teil zu versichern sind, da die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Die Einkommenssteuer wird jährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung berechnet.  Geht man davon aus, dass im gesamten Jahr 100h je € 25 somit 2.500,00 eingenommen werden, sind davon grundsätzlich € 1.500,00 (Pro Stunde sind € 10 frei und somit € 15 zu versteuern) abzüglich SV zu versteuern. Mit der Kleinunternehmerpauschalierung können noch 20% Betriebsausgabenpauschale, also € 300,00 geltend gemacht werden. Es sind also € 1.200,00 abzüglich SV-Beiträge zusätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dem jeweiligen Einkommensteuertarif (Steuer-Rechner | Oberleitner & Eder (oewt.at)) zu besteuern.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe bei Ihrer Steuererklärung benötigen, melden Sie sich gerne unter h.oberleitner@oewt.at bei uns.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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