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Kurzarbeitsbonus – die Details (Stand 21.03.2021)

In den unten angeführten Branchen können die Inhaber von Betrieben, die seit November 2020 durchgehend geschlossen waren, zur Abgeltung der Mehrkosten und des Entfalls des Trinkgelds für die Mitarbeiter den sogenannten „Kurzarbeitsbonus“ von insgesamt bis zu 1.000€ beantragen. Dieser wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Die Auszahlung an die Dienstnehmer erfolgt als März-Bezug, wobei Aufrollungen bis Mai möglich sind.

Die begünstigen Betriebe müssen einer der folgenden ÖNACE 2008 Klassifikationen zuzuordnen sein:

 

39-9 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft)

30 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

55 Beherbergung

56 Gaststätten

14 Kinos

90-1 Reise- und Fremdenführer

30 Messe-, Ausstellungs - und Kongressveranstalter

51 Sport- und Freizeitunterricht

52 Kulturunterricht

90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc. (Solarien, Saunas, Bäder a.n.g.)

 

Wenn Ihr Betrieb nicht eindeutig nur einer Kategorie zuzuordnen ist, liegt ein sogenannter „Mischbetrieb“ vor. Hier geht das AMS zunächst von der „ersten“ ÖNACE für die Haupttätigkeit aus. Sie können aber nachweisen, dass Sie für eine zweite Tätigkeit auch eine zweite ÖNACE haben. Darauf sollte sinnvollerweise gleich beim Ansuchen hinweisen.

Falls diese ÖNACE erst bei der Statistik Austria gemeldet werden müsste, bitte bei uns oder unter klm@statistik.gv.at melden.

 

Wie immer folgt einer vermeintlich einfachen Regelung die wenig pragmatisch ausgestaltete Theorie:

Gegenüber dem AMS macht der Dienstgeber, der alleine über die (Nicht-)Inanspruchnahme des Bonus entscheidet, für den Dienstnehmer eine um 950€ höhere Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) geltend, von der das AMS seine Förderung berechnet. Bei 100% Arbeitsausfall ergäbe sich daraus eine Kurzarbeitsbeihilfe von 1.100€.

Diese 1.100€ werden zu 175€ netto an den Dienstgeber über seine März-Abrechnung weitergeleitet, 825€ bleiben steuerfrei beim Dienstgeber, der Rest entfällt auf die durch die höhere Bemessungsgrundlage teureren Abgaben.

Aus leidvoller Erfahrung mit dem an und für sich nicht ganz neuen Thema „Brutto oder netto“ hat man insofern gelernt, als die 175€ netto eigentlich richtigerweise 300€ brutto sind (sofern die Bezüge lt. Mindestbruttotabelle unter 1.700€ liegen) bzw. 350€ (darüber bis zur ASVG-Höchstbemessungsgrundlage). Um diesen Bruttobetrag steigt das Mindestbruttoentgelt, das der DN erhält, nicht das (zu kürzende) Brutto vor KUA. Wie viel davon netto tatsächlich bleibt, hängt von der konkreten persönlichen Situation des DN ab.

Ob der Betrieb regional (Vorarlberg) oder wegen Take away Auslieferungen doch teilweise geöffnet ist, oder nicht, ist für den Bonus zwar irrelevant –  Aber: Es macht somit nur dann Sinn, den KUA-Bonus für einen bestimmten Mitarbeiter zu beantragen, wenn dieser im März nicht mehr als 50% gearbeitet hat, weil sonst die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt den Bonus übersteigen…

Auch für Urlaub und Krankenstand gilt die volle Erhöhung, was hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit für den DG wieder die gleiche Frage aufwirft: was ist höher, die Bezugssteigerung der Mitarbeiter oder der Bonus?

Der Bonus hat beim DN auch keine (erhöhende) Auswirkung auf die Sozialversicherungs-Bemessung oder eine allfällige KUA Phase 4 – Bemessungsgrundlage. Bei der 1,53%-igen BV-Grundlage hingegen wird zusammengerechnet…

Insgesamt ist der Bonus somit lohnsteuerpflichtig, DB/DZ-pflichtig aber Kommst-frei. Die Abrechnung kann – muss aber nicht – mit eigener Lohnart erfolgen oder als Teil der KUA-Unterstützung.

 

Wichtig ist abschließend nochmals zu betonen, dass die Abrechnung zu den März-Bezügen gehört, die damit am 28.04.2021 beim AMS geltend zu machen ist (wie immer das bei Aufrollungen im Mai geht, aber auch da gibt’s eine Antwort: eine spätere Geltendmachung ist möglich, bis das AMS gemahnt hat…).

Für den Fall, dass sich an der Richtlinie wie so oft noch ein Detail ändert: Den jeweils aktuellen Stand finden Sie hier.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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