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Steuerliche Maßnahmen des Finanzausschusses vom 30.11.2021 zum Lockdown November 2021 (Stand 01.12.2021)

Im Finanzausschuss kam es am 30.11.2021 zu einer Fülle von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Lockdown, die heute veröffentlicht wurden. Hier eine Zusammenstellung mit allen derzeit bekannten Details. Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahmen im Parlament erst Mitte Dezember 2021 beschlossen werden und daher (vermutlich eher kleinere) Änderungen möglich sind.

 

Sonntag, 19.12.2021 soll geöffnet werden

Vorbehaltlich der dafür notwendigen Verordnungen durch sämtliche Landeshauptleute, soll erstmals an einem Adventsonntag in jenen Branchen geöffnet werden dürfen, die auf Grund des Lockdowns geschlossen sind.

Es darf an diesem Tag nur mit Mitarbeitern gearbeitet werden, die sich freiwillig melden und die neben einem extra freien Tag einen Zuschlag von 100% auf die Normalbezüge erhalten.

Apropos Öffnungszeiten: die Laden-Öffnungszeiten sind ab 2.12.2021 wieder auf 19 Uhr beschränkt.

 

Weihnachtsgutschein-Grenze auch für 2021 auf 365€ erhöht

Die übliche Regelung für den steuerfreien „geldwerten Vorteil“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen von jährlich 365,- Euro wird laut Regierungsaussendung auch 2021 wieder zu Gunsten von entsprechenden „Weihnachtsgutscheinen“ abgeändert. Neben den sonst üblichen 186,- Sachgeschenken sind daher im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.01.2022 abgegebene Gutscheine über 365,-  steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei. An die Unternehmer wird dabei nicht ganz unverständlich appelliert, Gutscheine von regionalen Anwendern zu bevorzugen.

 

Gastro-Gutscheine bleiben dauerhaft auch im Home Office abgabenfrei

Eine weitere Steuervergünstigung für Arbeitnehmer im Rahmen des Homeoffice gibt es bei den sogenannten „Gastro-Gutscheinen“. Die steuerfreien 8-Euro-Gutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu Verfügung stellt, sollen weiterhin im Homeoffice gültig bleiben. Schon seit Anfang des Jahres 2020 sind die Gutscheine auch im Homeoffice einlösbar. Die Regelung, welche Ende 2021 ausgelaufen wäre, wird nun unbefristet ausgeweitet.

 

Keine Corona-Prämie, aber weitere Begünstigungen ab 2022

Auf Grund der vielen Anfragen hier die leider unerfreuliche Bestätigung: es wird 2021 keine steuerfreie Corona-Prämie geben. Dafür plant das BMF ab 2022 weitere Vergünstigungen z.B. im Bereich Home Office für Selbständige (siehe dazu unten).

 

Zahlungserleichterungen (Steuerstundungen)

Steuerstundungen, die zwischen 22.11.2021 und 31.12.2021 beantragt werden, sind vom Finanzamt zu genehmigen und bleiben unverzinst.

Kommt es auf dem Abgabenkonto zu einer Gutschrift, so ist diese zu erstatten, selbst wenn ein Rückstand besteht.

Die derzeit laufenden COVID-19-Ratenzahlungsmodelle werden für den o.a. Zeitraum ebenfalls zinsenfrei gestellt. Außerdem wird ein Antrag auf Neuverteilung der Raten zulässig sein.

 

Verlängerung von Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer

In den Monaten November und Dezember 2021 steht das Pendlerpauschale bei Home Office zu und steuerfreie SEG-Zulagen (für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) bleiben in dieser Zeit auch während Kurzarbeit oder Quarantäne abgabenfrei.

 

Sonstige steuerliche Maßnahmen

Der 0% Steuersatz für Schutzmasken wird bis Juni 2022 verlängert.

Die Alkoholsteuerbefreiung für Desinfektionsmittel bleibt bis Ende Juni 2022 erhalten.

Veranstaltungen, die Covid-bedingt unterbleiben müssen, sind von der Bestandsgebühr rückwirkend ab Juli 2021 bis Ende Juni 2022 verlängert befreit.

Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Maßnahmen zur Bewältigung der Covid-Krise werden ebenfalls von Juli 2021 bis Juni 2022 gelten.

 

Sonderbetreuungszeit Phase 6 (01.01.2022-31.03.2022)

ACHTUNG: Anträge sind binnen 6 Wochen an die Buchhaltungsagentur des Bundes zu stellen!

Die Sonderbetreuungszeit wurde erneut bis nun 31.03.2022 verlängert. Es können wieder bis zu drei Wochen (also 3 Wochen für das 1. Quartal 2022 sowie für Phase 5 schon 3 Wochen im 4. Quartal 2021) für die Betreuung von unter 14-jährigen Kindern, von Angehörigen mit Behinderung oder Pflegebedürftigen beantragt werden, wenn dieser Betreuungsaufwand durch COVID-19 Maßnahmen erforderlich ist. Dem Arbeitgeber werden weiterhin 100% des während der Sonderbetreuungszeit bezahlten Entgelts bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage – für 2021 sind das € 5.500,00 – rückerstattet.

Der geänderten Situation in der Schule entsprechend, müssen diese nicht geschlossen sein, sondern es reicht, wenn die Eltern die Kinder während des Lockdowns zu Hause betreuen wollen.

Außerdem gibt es weiterhin die Sonderfreistellung für Schwangere: bis zum Eintritt der Vollimmunisierung können Arbeitnehmerinnen in körpernahen Berufen freigestellt werden. Eine Freistellung ist aber der 14. Schwangerschaftswoche möglich, wenn keine – vom Dienstvertag gedeckte – Versetzung möglich ist. Die Dienstnehmerin hat jedoch die Verpflichtung dem Arbeitgeber 14 Tage vor Eintritt den vollständigen Impfschutz mitzuteilen – eine Impfpflicht ergibt sich aus diesen Bestimmungen nicht.

Die Risikoattest-Freistellungen für Hochrisikogruppen wurde für den Zeitraum 22.11.-14.12.2021 ebenfalls wieder eingesetzt. Alle Risikoatteste müssen ab 01.07.2021 ausgestellt sein. Ältere gelten nicht.

Die elektronische Krankschreibung wurde ebenfalls verlängert. Allerdings nur bis Ende Februar 2021.

 

Gültigkeit Impfzertifikate

Die Gültigkeit der Impfzertifikate wird ab 6.12.2021 auf 270 Tage reduziert. Lediglich für Genesene, die zusätzlich 2-mal geimpft sind, bleibt die bisherige Gültigkeit von 360 Tagen erhalten.

 

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige ab 2022

Die Möglichkeit für Selbstständige, pauschale betriebliche Aufwendungen im Homeoffice geltend zu machen, beispielsweise für Miete, Strom, oder Heizung, soll es erstmals in der Veranlagung 2022 geben. Dabei wird zwischen dem „kleinen“ und dem „großen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden. Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbstständigen zur Verfügung steht.

Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 Euro pro Jahr und gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, die zusätzlich wesentliche Erwerbseinkünfte von über 11.000 Euro jährlich erzielen und für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Lampe bis zu 300 Euro pro Jahr zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

Das große Arbeitsplatzpauschale in Höhe von 1.200 Euro hingegen steht nur jenen selbstständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Zusätzliche Einkünfte, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, dürfen daher nicht mehr als 11.000 Euro jährlich betragen. Hier kann der Steuerpflichtige 1.200 Euro pro Jahr steuerlich als pauschale Ausgabe geltend machen.

Wie viel man als selbstständig erwerbstätige Person verdient, ist dabei irrelevant. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten zuhause ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale aber nur einmal zu.

 

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