Seitenbereiche

Auf der Suche nach dem Richtigen?

Inhalt

Kurzarbeit Phase 5, Endfassung (Stand 01.12.2021)

Seit einer Sozialpartnereinigung gibt es nun die überarbeitete und diesmal wohl endgültige AMS-Kurzarbeitsrichtlinie mit teilweise wieder weitreichenden Änderungen. Beachten Sie daher bitte, dass alle bisherigen Ausführungen zur Phase 5 nicht mehr aktuell sind, und daher von unserer HP genommen wurden.

Für die Praxis wichtig, ist die Verlängerung der Antragsfrist für KUA-Projekte, deren Beginn während eines Lockdowns liegt, auf 4 Wochen rückwirkend. Dies umso mehr, als bis 5.12.2021 die AMS-EDV an die neuen Bestimmungen angepasst und ersucht wird, Anträge erst ab 6.12.2021 einzubringen. Das ist auch aus unserer Sicht dringend zu empfehlen, weil sonst eine Menge „Umwege“ zu gehen und Änderungen nachzureichen sind.

So kann in den nächsten Tagen die Sozialpartnervereinbarung mit den Mitarbeitern (bzw. dem Betriebsrat) geschlossen werden. Das derzeitige Muster 10.0 oder höher (lässt die Neuauflage eines aktualisierten Musters 11.0 erwarten) kann dazu verwendet werden.

Als weitere Verwaltungsvereinfachungen wurden beschlossen:

  • Das Vereinfachte Verfahren für alle KUA-Anträge mit einer Laufzeit bis maximal 31.3.22, d.h. die explizite Zustimmung der Gewerkschaft kann entfallen. Zustimmungspflicht besteht weiter bei mehr als 50% Arbeitsausfall, einer Dauer von länger als bis 31.3.22 oder bei Beschränkungen der Behaltepflicht oder -frist.
  • Das Beratungsverfahren entfällt bei Beginn bis spätestens 31.01.2022.
  • Für besonders betroffene Unternehmen, die entweder von einem Betretungsverbot nach dem 01.07.2021 direkt betroffen sind, oder einen 50%-igen Umsatzrückgang (Q3/2020 zu Q3/2019) haben, erhalten bis 31.03.2022 statt 85% wieder 100% Beihilfe.
  • Das Betretungsverbot entspricht dem der Phase 3 und ist in der AMS-Richtlinie als Beilage enthalten. Sie finden die Auflistung in diesem Artikel HIER.
  • Die Verpflichtung, bei Lehrlingen 50% der Ausfallszeit für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, entfällt für November und Dezember 2021.

In den „Trinkgeldbranchen“ erhalten Arbeitnehmer ab 01.12.2021 einen 5%-igen Trinkgeldzuschlag. Die entsprechenden ÖNACE 2008 Klassifikationen sind: 55, 56, 86.90-9, 96.02-1, 2 und 3, 96.04-1 und 96.09-0. Dazu ist in der SPV die entsprechende Option unter IV. Z 4 lit. d anzukreuzen.

Dementsprechend wird das Brutto vor Kurzarbeit ab 01.12.2021 um 5% erhöht, wodurch sich gleichzeitig das Entgelt für die Mitarbeiter und die Beihilfe erhöhen. Weil es dazu in „Grenzfällen“ zu niedrigeren Förderungen kommen könnte (steigendes Einkommen bedeutet höhere KUA-Entgeltkürzung), unterbleibt in solchen Fällen die Erhöhung um 5%. – Dadurch ergibt sich aber keinerlei Wirkung nach der KUA und keine Erhöhung der SV-Beitragsgrundlage während der KUA. Außerdem wird die Bemessungsgrundlage nicht weiter erhöht, wenn sie in Phase 5 bereits einmal um 5% angehoben wurde.

Betreffend der wirtschaftlichen Begründung (Beilage 1) sind Vergleichsmonate dem Jahr 2019 zu entnehmen, wenn sie 2020 bereits teilweise in Lockdown-Monate fallen würden. Für ausschließlich Lockdown-bedingte Anträge (Zeitraum 22.11.2021 bis derzeit 01.12.2021, weil der LD offiziell erst später auf den 12.12.2021 erweitert wird) entfällt übrigens die Bestätigungspflicht durch einen Steuerberater.

Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe: Die ausschließlich für Saisonbetriebe vorgesehene Regelung soll für jene Mitarbeiter gelten, die zwischen 3. November 2021 und 12. Dezember 2021 eingestellt wurden bzw. werden. Für diese Neueinstellungen soll das Unternehmen 65 % des Bruttoentgelts (ohne Sonderzahlungen, Über- und Mehrstunden sowie Provisionen, aber inklusive Lohnnebenkosten) vom AMS refundiert bekommen.

Diese Regelung soll die unangenehme Situation lösen, dass es die Kurzarbeitsbeihilfe nur für jene Mitarbeiter gibt, die bereits einen vollen Kalendermonat beschäftigt waren. Ab dem ehestmöglichen Datum gilt dann die reguläre KUA, d.h. die KUA endet spätestens am 31.01.2022.

Nahe Familienangehörige sind ebenso ausgeschlossen wie Personen, die beim selben Arbeitgeber bis nach dem 25.11.2021 beschäftigt waren. Als Saisonbetrieb gilt, wer mehr als drei Monate im Jahr geschlossen hat oder in mindestens drei Monaten Personalschwankungen um ein Drittel hat. Antragstellungen werden ab 10.01.2022 über das eAMS-Konto möglich sein.

    • Beispiel: Am 15.11.2021 wurde ein Koch eingestellt. Das Unternehmen muss am 22.11.2021 zusperren. Der Koch könnte erst nach einem vollen Kalendermonat (Dezember) in KUA gehen. Diese Zeit bis zum KUA-Beginn 01.01.2022 wird nun über die Saisonstarthilfe überbrückt. D.h. der Koch behält seine vollen Bezüge und die gesamten Lohnkosten werden zu 65% refundiert.

Es gibt einen Bonus von € 500,00 netto für Langzeit-Kurzarbeiter, und zwar konkret für jene Beschäftigten, die im November 2021 in KUA sind und seit März 2020 insgesamt mindestens zehn Monate zur Kurzarbeit angemeldet waren. Dies gilt für Mitarbeiter mit Bruttobezügen bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage, somit bis zu € 2.775,-. Die Auszahlung erfolgt durch die Buchhaltungsagentur des Bundes. Achtung: diese Regelung greift – wieder völlig praxisfremd – dann nicht, wenn die KUA erst mit Monatsbeginn Dezember 2021 beginnt.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

Unverbindliche Erstberatung vom Steuerberater in Wiener Neustadt!
Jetzt online einen Termin vereinbaren!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.