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Verlängerter Verlustersatz wird zum Verlustersatz II und III (Stand 01.03.22)

Zum Verlustersatz und dem verlängerten Verlustersatz hat sich nun nicht noch ein verlängerter verlängerter Verlustersatz gesellt, sondern es wurden die Zeiträume neu definiert und die Förderungen in Verlustersatz I, II und III umbenannt.

Beim Verlustersatz I (VE I) gab es noch die die Qual der Wahl: Verlustersatz oder Fixkostenzuschuss 800.000? Diese Sorge gibt es seit dem Verlustersatz II nicht mehr, da der Fixkostenzuschuss ausgelaufen ist. Eine Beantragung für vorangegangene Zeiträume hat aber jedenfalls keine Auswirkung auf die Antragstellung der neuen Zeiträume.

Ein kurzer Überblick über die Zeiträume:

Förderung

BZR von

BZR bis

Anträge Tranche 1 von

Anträge Tranche 2 bis

VE I

16.09.2020

30.06.2021

16.12.2020

31.03.2022

VE II

01.07.2021

31.12.2021

16.08.2020

30.06.2022

VE III

01.01.2022

31.03.2022

10.02.2021

30.09.2022

 

Das Grundprinzip ist gleichgeblieben: Ab einem gewissen Umsatzausfall in den gewählten Betrachtungszeiträumen werden 70% bzw. für KMU 90% der Bemessungsgrundlage, somit des Verlustes, ersetzt. Es können alle Betrachtungszeiträume gewählt werden, allerdings sind keine zeitlichen Lücken erlaubt (z.B. VE II: Juli bis Oktober 2021 ist möglich, Juli bis August und Oktober nicht).

Unverändert gilt für den Verlustersatz I ein notwendiger Umsatzrückgang von 30% und beim Verlustersatz II 50%. Für den VE III sind - wie auch beim Ausfallsbonus III - 40% Umsatzrückgang erforderlich. Als Vergleichszeitraum ist grundsätzlich der gleiche Zeitraum aus 2019 heranzuziehen, für Jänner und Februar 2022 wird aber mit Jänner und Februar 2020 verglichen.

Neu eingeführt wurde sowohl beim VE II als auch VE III, dass Anträge für den Ausfallsbonus II bzw. III VOR den Anträgen des Verlustersatzes zu stellen sind, da diese bei der Berechnung des Verlustersatzes miteinzubeziehen sind.

Für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2021 des VE II sowie für den VE III wurde analog zum Ausfallsbonus das Covid-Compliance eingeführt: Es darf im Betrachtungszeitraum keine Verwaltungsübertretung basierend auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz erfolgt sein (insbesondere dürfen nicht zwei Verwaltungsübertretungen durch Unterlassen der Einlasskontrollen verhängt worden sein).

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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