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Bilanzierung und Steuerliche Behandlung der Corona-Fördermaßnahmen (Stand 17.03.21)

Seitens des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) auf der einen, und dem BMF auf der anderen Seite liegen nunmehr klarstellende Aussagen vor, wann eine Corona-Fördermaßnahme bereits 2020 zu erfassen ist, und wie sie steuerlich zu behandeln ist.

Ein grober Überblick über die komplexe Materie sieht wie folgt aus: Wer die Voraussetzungen erfüllt und einen Antrag bis zur Erstellung des Jahresabschlusses gestellt hat, der hat den entsprechenden Anspruch auch bereits zu bilanzieren. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurde dafür eine gleichlautende Bestimmung geschaffen, sodass unabhängig vom Zufluss-Zeitpunkt der auf 2020 entfallende Teil der Förderung auch ins Jahr 2020 entfällt.

Als zweite große Frage ist jene nach der steuerlichen Behandlung zu stellen. Hier kann man die Maßnahmen in drei Kategorien einteilen:

  • Steuerfrei und keine Kürzung der Ausgaben
  • Steuerfrei, aber Kürzung der Ausgaben
  • Steuerpflichtig im Ertragsteuerbereich (Umsatzsteuer ist nie zu bezahlen)

Dort, wo ein konkreter Umsatz ersetzt wird, wird die Förderung auch wie ein solcher behandelt, das heißt diese Fördermaßnahme ist als sonstiger betrieblicher Ertrag voll steuerpflichtig. Das trifft auf den Umsatzersatz und den Bonus-Anteil am Ausfallsbonus zu.

Bei den Hauptfördermaßnahmen Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Kurzarbeit gelten zwar die Förderungen als steuerfrei, allerdings um den „Preis“, dass die Ausgaben, für die man sie erhält, ihre steuerliche Abzugsfähigkeit verlieren, weshalb die Einkommensteuerrichtlinien auch zulassen, dass man statt der Aufwandskürzung die Zuschüsse doch freiwillig besteuert. Jedenfalls frei bleiben aber jene Anteile, die auf den Unternehmerlohn entfallen, weil es hier keine zu kürzenden Kosten gibt. – Zusammenfassend ist daher der FKZ einerseits auf die Jahre 2020 und 2021 zu verteilen und andererseits in steuerpflichtige und steuerfreie Teile. Eine Stellungnahme des BMF zum WIE steht aus.

Das Gute kommt zum Schluss: Härtefallfonds und Investitionsprämie sind zur Gänze steuerfrei und kürzen auch keinen Aufwand. Für Bilanzierer bedeutet das, dass die Auflösung der IP in den Folgejahren nur unternehmensrechtlich einen Ertrag darstellt, aber mittels Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden wird.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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