Update 19.04.2021: Der Härtefall-Fonds wurde um weitere 3 Betrachtungszeiträume bis 15.06.2021 erweitert - die wichtigsten Neuerungen finden Sie HIER.
Seit 20.04.2020 bis 30.04.2021 können Härtefall-Fonds 2 Anträge online über die WKO für bis zu 12 Betrachtungszeiträume (von 16.03.2020-15.03.2021) gestellt werden.
Anspruchsberechtigt sind Ein-Personen-Unternehmer, freie Dienstnehmer, Kleistunternehmen sowie Gesellschafter die GSVG/FSVG pflichtversichert sind. Ausgenommen sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Privatzimmervermietung mit höchstens 10 Betten im eigenen Haus, Non-Profit-Organisationen und natürliche Personen die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Für den Antrag wird eine Steuer- und Sozialversicherungsnummer, sowie – falls vorhanden – eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder Global Location Number (GLN) benötigt. Neben der unternehmerischen Tätigkeit in Österreich muss vor allem eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen, die durch EINE der Voraussetzungen erfüllt werden muss: die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden, ODER es gibt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot ODER einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraums des Vorjahres.
Der Betrachtungszeitraum fängt immer am 16. eines Monats an und hört mit 15. des nächsten Monats auf – der 1. „Corona-Monat“ ist demnach von 16.03.2020-15.04.2020. Als Vergleichszeitraum zur Bestimmung des Umsatzrückganges wird allerdings auf das Monat abgestellt, in dem der BZR beginnt, oder ein Drittel des Quartals herangezogen (in unserem Beispiel also März 2019 bzw. 1. Quartal 2019).
Neben dem teilweisen Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen – in Höhe von mindestens 500 Euro bis maximal 2.000 Euro – steht auch ein Comeback-Bonus von je 500 Euro je Betrachtungszeitraum zu.
Es dürfen allerdings keine weiteren Förderungen von den Gebietskörperschaften erhalten worden sein. Ausgenommen sind:
- Corona-Kurzarbeit
- Corona-Familienhärteausgleich
- Fixkostenzuschuss
- Künstlerische Arbeitsstipendien
- Lockdown-Umsatzersatz / Lockdownkompensation
- Staatliche Garantien
- Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds
Es darf sich bei dem Unternehmen auch um keines in Schwierigkeiten nach EU Definition handeln, es muss ein aufrechtes Versicherungsverhältnis (d.h. das Gewerbe darf nicht ruhend gemeldet werden) bestehen (wobei Mehrfachversicherungen zulässig sind) und Nebeneinkünfte dürfen nicht über 2.000 Euro liegen, darunter kürzen sie nur die Förderung bis zum Mindestbetrag von 500 Euro. Ebenfalls zu einer Anrechnung kommt es bei Anträgen aus Phase 1: dies allerdings nur dann, wenn die 500 Euro Mindestförderung überschritten werden.
Zur Berechnung werden die Daten des am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheids herangezogen, wobei dieser im Zeitraum zwischen 2015 und 2019 liegen muss. Wenn keine positiven Einkünfte im Vergleichszeitraum vorliegen, erhält man einen pauschalen Zuschuss von 500 Euro. Der Umsatz des jeweiligen Betrachtungszeitraums ist im Antrag selbst anzugeben – ebenso etwaige Nebeneinkünfte (für den Kalendermonat in dem der BZR beginnt). Vom ermittelten Einkommensentgang werden dann 80% - bzw. bei einem durchschnittlichen Einkommen von maximal 965,65 Euro 90% - ersetzt.
Ein paar Anmerkungen aus der täglichen Beratungspraxis, bei denen es immer wieder Missverständnisse gibt, dürfen wir nochmals an Sie weitergeben:
- Sie müssen nur EINE Voraussetzung für den Fonds erbringen (Kosten können nicht gedeckt werden, behördlich angeordnetes Betretungsverbot ODER 50% Umsatzrückgang).
- Die 50% Umsatzrückgang sind nur für das Kriterium Anspruchsvoraussetzung eine Rolle (wobei Sie Monat zu Monat vergleichen dürfen oder Monat zu einem Drittel des jeweiligen Quartalsumsatzes, je nach Günstigkeit).
- Die Förderung im laufenden Jahr richtet sich nicht nach diesem prozentuellen Umsatzrückgang, sondern nach dem Rückgang Ihres Nettoeinkommens 2020 zum letztveranlagten (oder wahlweise zu den letzten drei veranlagten) Jahr(en)
- Das letztveranlagte Jahr ist das letzte RECHTSKRÄFTIG veranlagte Jahr, über das die WK seitens des BMF bereits Daten erhalten hat à in der Praxis de facto schwer feststellbar... keinesfalls also den Antrag zu früh einbringen, wenn auf eine Veranlagung gewartet wird.
- Die Betrachtungszeiträume können beliebig gewählt werden und müssen nicht zusammenhängen.
- Die Mindestförderung von 500€ steht jedenfalls zu, ebenso der Comeback Bonus von 500€.
- Der Fixkostenzuschuss und der Lockdown-Umsatzersatz müssen NICHT als Umsatz angegeben werden!
- Nebeneinkünfte sind mit dem Durchschnittsteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres zu berechnen – bei solchen aus nichtselbständiger Arbeit wird der Auszahlungsbetrag aus der Lohnabrechnung herangezogen.
- GmbHs selbst können vom Härtefonds nicht profitieren, nur deren Geschäftsführer wenn sie nach GSVG oder FSVG versichert sind. Hier muss aber nachgewiesen werden, dass die Reduktion der GF-Bezüge auf einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung der GmbH basiert. Gerade in solchen Fällen wird eine individuelle Beratung nötig sein.
Abschließend ein zusammenfassendes Beispiel:
Letztveranlagter EST-Bescheid: Einkommen 40.000, Einkommensteuer 10.000, Einnahmen 100.000
Umsatz im 1. BZR (16.3.-15.4.) 3.000
Das Nettoeinkommen im Vorjahr beträgt 30.000 (40.000 – 10.000) bzw. 2.500 pro Monat, die Umsatzrendite 30% (30.000/100.000).
Für 2020 ergibt sich das Einkommen aus der Umsatzrendite 30% angewendet auf den Umsatz von 3.000 = 900. Die Differenz des Nettoeinkommens beträgt 1.600 (2.500-900), die Förderung davon 80% = 1.280. Falls man in Phase 1 1.000 erhalten hat, werden 780€ einbehalten, damit 500€ Mindestförderung erhalten bleiben. Zusätzlich stehen 500€ Comeback-Bonus zu.
Wäre der Umsatz 7.000, das Nettoeinkommen 2.100, die Differenz 400 und die Förderung 320, so würde auf 500 Förderung aufgestockt und kein Einbehalt für Phase 1 gemacht. – (Und nochmals: die in diesem Monat untypisch hohe Umsatzhöhe stört per se nicht, wenn EINES der o.a. Kriterien erfüllt ist!) Da zusätzlich wieder 500€ Comeback-Bonus dazu kommen, ergibt es in beiden Fällen eine Gesamtauszahlung von 1.000€.
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