Seitenbereiche

Auf der Suche nach dem Richtigen?

Inhalt

Der Ausfallbonus (AB) - Stand 19.04.2021

Update: Seit 24.03.2021 ist es endlich offiziell: Der Bonusanteil des Ausfallsbonus März wird von 15% des Umsatzausfalls auf 30% verdoppelt - gedeckelt allerdings mit gesamt 50.000 €. Zusammen mit dem Vorschussanteil können im März somit bis zu 80.000 € Ausfallsbonus beantragt werden. 

Update April: Diese Regelung wurde nun auch für April ausgeweitet - es können somit auch im April 30% Bonusanteil, gedeckelt mit 50.000 € beantragt werden. Den Artikel finden Sie HIER.

Bitte beachten Sie insbesondere auch die knappen Antragsfristen - Anträge für Februar 2021 sind bis 15. Mai 2021 zu stellen, jene für März bis 15. Juni 2021.

 

Auch der Ausfallsbonus ist seit Dezember 2020 angekündigt, die Richtlinie gab es heute zum Antragsbeginn – deutlich zu spät. Dies ist insofern besonders bedauerlich, weil man beim Ausfallsbonus auch diverse Ausschlusskriterien zu anderen Fördermaßnahmen bedenken muss, und weil es einen optionalen Teil des AB gibt. Aber der Reihe nach…

Der AB gehört gemeinsam mit dem UE zu den „kurzfristigen“ Fördermaßnahmen. Wer besonders betroffen ist (daher Umsatzrückgang mindestens 40%), der soll schnell(er) zu Geld kommen als mit dem „2-Säulenmodell“ (Fixkostenzuschuss und Verlustersatz), das etwas länger in der Bearbeitung dauert und formaler/schwieriger konzipiert ist - dafür stehen diese Förderungen bereits ab 30% Umsatzausfall zu.

Das Kernstück des AB sind zwei Komponenten in Höhe von je 15% des Umsatzausfalls - einem Bonus in dieser Höhe und optional dazu zusätzlich weitere 15% Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss.

Während der Bonus dem Unternehmen jedenfalls verbleibt, löst der Bezug des Vorschusses die Pflicht aus, bis zum 31.12.2021 einen Fixkostenzuschuss zu beantragen, mit dem dann die endgültige Förderhöhe unter Einrechnung des Vorschusses ermittelt wird.

Verglichen wird auf Basis von Kalendermonaten – ab November 2020 bis Juni 2021 mit den Zeiträumen des Jahres 2019 bis Februar 2020. Also im Detail:

 

November 2020

verglichen mit

November 2019

Dezember 2020

 

Dezember 2019

Jänner 2021

 

Jänner 2020

Februar 2021

 

Februar 2020

März 2021

 

März 2019 (!) statt 2020 (Beginn der Covid-Krise)

April, Mai, Juni 2021

 

April, Mai, Juni 2019 (!)

 

Was wird verglichen? Im Idealfall der Betrag der jeweiligen Monats-UVAs (Kennziffer 000). Subsidiär je nach Verfügbarkeit die betreffende Quartals-UVA (dividiert durch 3), die Jahres-Umsatzsteuererklärung oder die Kennziffern der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung (jeweils dividiert durch 12). Nicht steuerbare Umsätze, die aber in Ö der EST/KST unterliegen, sind mitzurechnen.

Sondervorschriften gibt es, wenn Liegenschaften verkauft wurden, Umsätze mit einer nicht operativen Tätigkeit erzielt wurden oder das Unternehmen nach dem 31.12.2018 gegründet wurde. Weiters sind Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos aus auf Grund der betrieblichen Besonderheiten (Bruttospieleinnahmen) anders abzurechnen.

Der AB beträgt mindestens 100 € und maximal 30.000 € (jeweils Bonus und Vorschuss und somit gesamt 60.000 €) im Monat und muss innerhalb des beihilfenrechtlichen Höchstbetrages von 1,8 Mio (unter Einrechnung anderer Covid-Förderungen und 100% Haftungen) Platz haben.

 

Beispiel:

Der Umsatz im November 2020 betrug 50.000, jener im November 2019 150.000.  

Der Umsatzrückgang beträgt damit 100.000, sodass 15% = 15.000 als Bonus zustehen sowie zusätzlich 15.000 als Vorschuss auf den FKZ 800 beantragt werden können, sodass relativ rasch (lt. BMF Blümel binnen ca. 10 Tagen) 30.000 zufließen.

 

Achtung aber auf die diversen Ausschluss-Bestimmungen:

1. Ein bereits beantragter FKZ 800 schließt (selbst wenn der Antrag abgelehnt wurde) einen AB jedenfalls aus. Sie erinnern sich an unsere Empfehlung, mit der Antragstellung in der Regel abzuwarten…

 

2. Ein bereits beantragter FKZ 800 schließt übrigens auch einen Verlustersatz aus, aber das ist insofern klar, als das 2-Säulenmodell immer von FKZ ODER VE gesprochen hat.

 

3. Im Zusammenhang mit dem Lockdown-Umsatzersatz sowohl der Phase I (für direkt Betroffene) als auch der Phase II (seit 16.02. für indirekt Betroffene) gilt: der UE schließt einen AB aus, wobei hier aber der UE zu Gunsten des AB zurückgezogen werden kann. Umgekehrt gilt das Gleiche: wer für November und Dezember einen AB beantragt, kann nachher keinen UE mehr beantragen, dh UE und AB schließen einander ebenso aus wie FKZ800 und VE.

 

Der Antrag kann vom Unternehmen wahlweise selbst oder durch einen Steuerberater gestellt werden. Falls wir das für Sie erledigen, würde die Übermittlung der Umsatzdaten für die entsprechenden Zeiträume reichen, die restliche Buchhaltung kann auch später erledigt werden.

Für GnbR und atypisch Stille sind die Gesellschafter nach dem auf sie dem Geschäftsanteil entsprechend entfallenden Umsatzanteil antragsberechtigt.

Die Anträge können nur über Finanzonline an die COFAG gestellt werden, und zwar ab dem 16. des folgenden Monats bis zum 15. des drittfolgenden Monats. Jene für die ersten beiden Monate November und Dezember 2020 zwischen 16.2. und 15.4.2021.

Betreffend der Antragsvoraussetzungen kann auf die Ausführungen zB beim Fixkostenzuschuss verwiesen werden. Für Neugründer, die vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, gibt es Sondervorschriften, über die wir Sie im Bedarfsfall ebenso gerne beraten wie über die diversen Fälle der Unternehmensnachfolge durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft.

Auch beim “Rechtsschutz“ wurden die Vorschriften des UE übernommen.

 

Ihr OEWT Corona-Förderteam

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

Unverbindliche Erstberatung vom Steuerberater in Wiener Neustadt!
Jetzt online einen Termin vereinbaren!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.