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Ausfallsbonus II (Stand 28.07.21)

Unter dem klangvollen Namen Ausfallsbonus II geht es auch beim Ausfallsbonus in die zweite Runde, Details sind seit der heutigen Richtlinien-Veröffentlichung bekannt. Anträge sind hier für die Monate Juli bis September 2021 möglich. Aufgebaut ist diese neue Phase ähnlich der ersten, mit jedoch einigen nicht unbeachtlichen Neuerungen:

Anträge sind wie gewohnt ab dem 16. des folgenden bis jedoch 15. des viert- statt bisher drittfolgenden Monats möglich. Das bedeutet:

 

Anträge für Betrachtungszeitraum

von

bis

Juli 2021

16.08.2021

15.11.2021

August 2021

16.09.2021

15.12.2021

September 2021

16.10.2021

15.01.2022

 

Statt bisher 40% müssen 50% Umsatzausfall zwischen dem Betrachtungs- und Vergleichszeitraum liegen. Eine zusätzliche Verschärfung gibt es hier durch die Anforderung im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um den Umsatzausfall zu reduzieren. Was genau darunter zu verstehen sein wird, wird sich zeigen. Bezweckt wird damit wohl jedenfalls zu verhindern, dass der Umsatzausfall nicht missbräuchlich vergrößert wird. Dass auch Änderungen des Abrechnungszeitraum oder der Umsatzermittlung zu eben diesem Zwecke nicht erlaubt sind, wird ebenfalls klargestellt. Genauso darf der Personalstand – ohne Inanspruchnahme von zumutbarer Kurzarbeit – nicht wesentlich verringert werden, um so den Umsatzausfall zu erhöhen.

Die Mindesthöhe liegt weiterhin bei € 100 aber statt bisher mit € 30.000 bzw. € 50.000 im März und April 2021 ist der Ausfallsbonus mit € 80.000 gedeckelt. Auch wenn die Freude darüber zunächst groß ist, muss bedacht werden, dass dafür eine andere Beschränkung gilt: Die Summe aus Ausfallsbonus und vom AMS für den Betrachtungszeitraum erhaltene Auszahlungen im Rahmen der Kurzarbeit dürfen den Vergleichsumsatz nicht übersteigen.

Die Berechnung der Umsätze im Betrachtungs- und Vergleichszeitraum sind gleichgeblieben, lediglich die Klarstellung, dass Umsätze jeweils nur in einem Betrachtungszeitraum und nicht in mehreren berücksichtigt werden können, wurde aufgenommen.

Berechnet wird der Ausfallsbonus II grundsätzlich, wie vom Ausfallsbonus I bekannt, wenn die (jetzt neuen) 50% Umsatzausfall erreicht werden, indem der sich ergebende Umsatzausfall mit einem Prozentsatz multipliziert wird. Dieser ist allerdings nicht mehr fix mit 15% sondern mit einem dem Anhang 2 entsprechenden branchenspezifischen. Hier kommt also wieder die bereits vom Umsatzersatz bekannte ÖNACE-Klassifizierung ins Spiel anhand der Ersatzraten von 10% bis 40% zustehen.  Der Frisör der unter S 96.0 „Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen“ fällt, erhält demnach beispielsweise 40% und der Getränkegroßhändler mit G 47.2 „Einzelhandel mit Nahrungs-, Genussmitteln, Getränken, Tabakwaren (in Verkaufsräumen)“ 10%.

Erwirtschaftet der Frisör also im Juli 2021 einen Umsatz von € 20.000 und im Juli 2019 € 60.000, erleidet er einen Umsatzausfall von 66,67% (Umsatzausfall € 40.000 / Vergleichsumsatz € 60.000) und ist daher für den Ausfallsbonus II berechtigt. Als Frisör bekommt er von den € 40.000 Umsatzausfall 40% also € 16.000 ersetzt, wohingegen der Getränkegroßhändler bei denselben Umsatzzahlen nur 10% und somit € 4.000 Ausfallsbonus erhält.

Eine generelle Verschärfung, die bereits vom Fixkostenzuschuss und Verlustersatz bekannt ist, ergibt sich ebenfalls aus den Richtlinien: Gewinnausschüttungen bzw. Entnahmen sind im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Konkretisiert dürfen insbesondere keine Ausschüttungen von Dividenden oder der Rückkauf eigener Aktien stattfinden. Darüber hinaus dürfen allerdings auch keine unangemessene Entgelt(bestandteil)e oder sonstige Zuwendungen an Inhaber, Organe, Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen geleistet werden. Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer sind bis 31.12.2021 ebenfalls untersagt.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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