Seitenbereiche

Auf der Suche nach dem Richtigen?

Inhalt

Der 16.12.2020 bringt den Verlustersatz – aber wie!?

Für Mittwoch den 16.12.2020 stand die 2. Tranche der Umsatzersätze für jene Unternehmen am Programm, die in den verlängerten Lockdown II fallen, sowie die ersten FKZII800-Anträge. - Bis dann ohne jegliche Vorankündigung der für Jänner geplante FKII3000 unter seinem neuen Namen „Verlustersatz“ ebenso veröffentlicht und damit die FKZII800-Anträge obsolet gemacht hat, weil es zwischen ihnen und dem Verlustersatz (VE) ein Entweder-Oder gibt. Das heißt für alle: Zurück an den Start und Parallelrechnungen zwischen Umsatzersatz / Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz durchführen. Und weil das Ganze für sich genommen nicht schon lustig genug wäre, hat der Gesetzgeber beliebt, die dafür notwendigen Richtlinien in einer vorläufigen Endfassung zu präsentieren. Wir haben uns daher entschlossen, diese Eilt-Meldung vorerst nicht zu bringen, sondern Sie – soweit das bei dieser nur mehr als konfus zu bezeichnenden Vorgehensweise möglich ist – erst über die harten Fakten zu informieren – und das ist jetzt nach Vorliegen der mittlerweile vorliegenden Richtlinien und FAQs der Fall:

Der Verlustersatz ist quasi das Schluss-Glied der Covid-Förderkette. Nach den Erstversorgungs­maßnahmen des Härtefonds 1+2 und der ersten Phase des Fixkostenzuschusses, die antragsmäßig gerade abgeschlossen wird, sind es nun für die Phase seit 16.09.2021 drei Förder-Instrumente, aus denen die optimale zu wählen ist:

  • Umsatzersatz für vom Lockdown Betroffene,
  • FKZII800 für die davon nur mittelbar Betroffenen – und über alle dem ist dann der:
  • Verlustersatz als abschließende Maßnahme zu sehen,

die – wenn andere Instrumente nicht mehr bringen – bei entsprechenden Umsatzeinbußen die dadurch eintretenden Verluste für alle Betriebe um 70% oder 90% reduzieren. Diese Maßnahme wird vor allem den indirekt Betroffenen, wie insbesondere dem Großhandel, der an die Lockdown bedingt geschlossenen Einzelhändler nicht liefern konnte, die dort dringend erwartete finanzielle Unterstützung zukommen lassen.

Im Kern sieht diese letzte Fördermaßnahme so aus, dass alle im Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 Covid-bedingt eingefahrenen Verluste zu 70% ersetzt werden. Bei kleineren Betrieben bis 49 Mitarbeiter und unter 10 Millionen Bilanzsumme werden es sogar 90% sein – vorausgesetzt der Umsatz ist um mindestens 30% zurückgegangen. Gedeckelt ist der VE mit 3 Millionen.

Wie der FKZII auch, wird die Förderung in zwei Tranchen erfolgen: die erste bereits beantragbare Tranche wird 70% der erwartbaren Gesamtförderung betragen, die zweite Tranche umfasst neben den restlichen 30% auch alle Korrekturen zur ersten Tranche, die weitgehend auf der Basis von Schätzungen erfolgen wird. Bis dahin ist aber noch Zeit: bis 01.07.2021, wo die Frist für Tranche 1 endet und jene für Tranche 2 beginnt.

Die Betrachtungszeiträume des VE entsprechen jenen des FKZ II (also September 2020 bis Juni 2021), dürfen aber beim VE nicht unterbrochen werden. Dh. die BZR sind beim FKZI und VE zwingend zusammenhängend, beim FKZII dürfen sie aber in zwei zusammenhängenden Blöcken anfallen. Gemeinsam ist wieder, dass eine Unterbrechung des FKZ durch einen Lockdown-bedingten Umsatzersatz keine Lücke darstellt, die zu einer Unterbrechung der Zusammenrechnung führen würde. – An dieser Stelle sei wieder die große Liebe zum Detail bewundernd hervorgehoben, die das derzeit sonst ohnehin zu einfache Leben zur Zeit ein wenig leichter ertragen lässt.

Der wechselseitige Ausschluss von VE und UE entspricht den Regeln zum Ausschluss von FKZ und UE, über den wir bereits berichtet haben: wer einen ganzen Monat (November, Dezember) UE beantragt hat, für den fällt der jeweilige Monat (ohne Lücke, vgl oben) aus dem/den BZRs hinaus. Sind nur einzelne Tage betroffen, können diese Monate mitberücksichtigt werden, es müssen aber die Lockdown-Tage  mit je 1/30 ausgeschieden werden. – Und derjenige, für den der VE (oder auch der FKZII) besser gewesen wären, als der bereits beantragte UE, der darf den UE zurückziehen (und zurückzahlen) und ist dann in seinem Wahlrecht nicht mehr beschränkt.

VE und FKZII schließen einander jedenfalls aus, es bleibt aber auch hier das Wahlrecht, einen FKZII zurückzuziehen und zurückzuzahlen und stattdessen den VE zu beantragen, solange noch keine 2. Tranche des FKZII gestellt wurde.

Für den VE-Antrag gilt strenger Steuerberaterzwang, dh. unabhängig davon ob es Tranche 1 oder 2 betrifft und unabhängig von der Höhe, muss der Antrag von einem Steuerberater begutachtet werden. Bei bis zu 36.000€ VE sind Kosten dafür in Höhe von 1.000€ bei Tranche 2 förderbar.

In der Berechnung folgt der Verlustersatz der schlechten Tradition seiner Vorgänger in zweierlei Hinsicht: sämtliche Begrifflichkeiten werden inhaltlich neu definiert und in einer Weise verwendet, die den letzten Verdacht ausschließt, es könnte ein Wirtschaftswissenschafter mitformuliert haben. So lernen wir, dass die Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen der Verlust (!) ist, was auf eine Reform des Insolvenzrechts hoffen lässt…

Der Umsatz im Sinn der Waren- und Leistungserlöse ist nur für die Berechnung des Umsatzrückganges relevant. Als Bemessungsgrundlage ist der Verlust zu ermitteln, dazu sind zunächst die Erträge heranzuziehen, die auch Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge erfassen (außer jene aus dem Abgang von Anlagevermögen). Davon abzuziehen sind die Aufwendungen.

Diese wiederum umfassen alle Betriebsausgaben iSd ESTG und/oder KSTG außer außerplanmäßige Abschreibungen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen. Zinsaufwendungen für den BZR sind abzugsfähig soweit diese den Zinsertrag übersteigen, der ja auf Geschäftskonten mit 0,01% Habenzinsen schon ins Gewicht fallen kann. Details zu Zinsaufwendungen bei der Anschaffung von Finanzanlagen sind in den Richtlinien ebenfalls geregelt.

Der sich daraus ergebende Verlust ist dann noch um bestimmte Beteiligungserträge, Versicherungs­leistungen, Zuwendungen aus Gebietskörperschaften, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz und Zuschüssen für die Kurzarbeit zu reduzieren.

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gibt es wieder das Wahlrecht, nach Zufluss und Abfluss zu beantragen, oder wie Bilanzierer nach dem Leistungsmonat. Wichtig ist nur, dass Einnahmen nach dem Zuflussprinzip anzusetzen zwingend dazu führt, dass auch die Ausgaben streng nach Abfluss abzuziehen sind (also kein Mischen der Systeme).

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

Unverbindliche Erstberatung vom Steuerberater in Wiener Neustadt!
Jetzt online einen Termin vereinbaren!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.