Steuerrechtliche Aspekte der Homeoffice-Regelung (Stand 25.03.2021)
Die Teleworking-Regelung gilt vorerst bis 2023 befristet, somit für die Jahre 2021-2023 (für 2020 gibt es für’s Homeoffice somit noch keine Absetzbarkeit – außer für das Arbeitsmobiliar).
Beim Dienstnehmer werden die Teleworking-Werbungskosten nicht aus WKP angerechnet, dh die 132€ stehen ungekürzt zusätzlich zu aus diesem Titel geltend gemachten WK zu.
Die nicht steuerbaren Kostenersätze des Arbeitgebers (max. 100 x 3,-) kürzen die Werbungskosten aus dem Titel Arbeitsmittel.
Damit ein Tag als HO-Tag zählt, muss die GESAMTE jeweilige Arbeitszeit des betreffenden Dienstnehmers an dem Tag im HO verbracht werden, nur „Dienstverhinderungen“ (Arzt, Behördenwege) schaden nicht.
Wichtig ist der Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale. Wenn PP für den Tag anfällt, kann nicht der GESAMTE Arbeitstag HO gewesen sein, dh keine 3€ für diesen Tag. Zu beachten ist, dass für das PP mindestens 11 Arbeitstage am Arbeitsplatz nötig sind, sonst wird gekürzt… und ein HO-Tag schadet selbst dann, wenn der DG keinen HO-Ersatz leistet, weil ja an dem Tag nicht gefahren wird.
Der Arbeitgeber muss übrigens nicht genau 3€/Tag zahlen. Er könnte auch zB 50€/Monat gewähren. Er muss nur die Abgabenfreiheit übers Jahr betrachtet nachweisen und den Rest pflichtig behandeln. Wenn der DG zB Jänner bis April 50,- bezahlt, muss er ermitteln, wie viele HO-Tage es gab, und darf nur diesen Teil abgabefrei behandeln, der Rest der 200€ wird pflichtig gerechnet.
Der steuerfreie Teil der Kostenersätze (bis 100 x 3,-) unterliegt folgenden Abgaben:
Basis für § 67 Abs. 6 EStG 1988 (laufende Bezüge der letzten 12 Monate)
erhöhend, wenn als laufender Bezug zu werten
Abfertigung ALT
Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:
Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen
Aufwände deutlich
Kündigungsentschädigung
Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:
Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen
Aufwände deutlich
Urlaubsersatzleistung
Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:
Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen
Aufwände deutlich
Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt bzw. Entgelt für sonstige Dienstverhinderungen
Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:
Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen
Aufwände deutlich
Sonderzahlungen
Aufwandsersatz – im Normalfall erfolgt keine Einbeziehung (hängt auch vom Kollektivvertrag ab)
Beispiele:
Jemand hat 42 Home-Office-Tage, für die der DG jeweils 2€ ersetzt und erwirbt einen PC um 800€, den er zu 60% privat nutzt.
Werbungskosten: Zusätzliche Werbungskosten aus dem HO: 42 x 1€ (max. 3€ - 2€ vom DG) = 42€. Vom PC ist der Privatanteil auszuscheiden, sodass betrieblich 60% von 480€ verbleiben, wovon die Ersätze des Dienstgebers (84€) und die Differenzwerbungskosten (42€) abzuziehen sind, sodass 354€ verbleiben.
Jemand hat 115 HO-Tage und erhält vom DG 50 Tage je 3€ ersetzt.
Werbungskosten: Maximal 100 Tage je 3€ = 300 – 150 vom DG erhalten = 150€ Werbungskosten.
Und weil somit das FA sowohl für die Steuerfreiheit als auch für die Differenzwerbungskosten die Info über die Anzahl der HO-Tage benötigt, wird die Lohnkonten-VO dahingehend geändert. Es muss die Anzahl der HO-Tage sowie der Ersatz durch den Dienstgeber (separat von Dienstreisevergütungen) ausgewiesen sein.
Und letztlich wird zur Absicherung, dass beim Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Jahres nicht mehr als 100 Tage zusammenkommen, ein Pflichtveranlagungstatbestand geschaffen.
Apropos Veranlagung: es ist das Formular L1 HO-2020 für alle HO-Werbungskosten zu verwenden, das es ab Mitte April 2021 geben soll, vorher können solche Erklärungen nicht eingereicht werden. In FO gibt es dafür ab dann ein eigenes Eingabefeld mit der Kennziffer 158.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.