Rückwirkend mit 01.09.2021 ist der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen befristet bis 30.04.2022 in Kraft getreten. Dieser gilt in ganz Österreich für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
Inhaltlich wird die Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen wie folgt geregelt:
- Ist der Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske verpflichtet muss nach 3 Stunden ein mindestens 10-minütiges Abnehmen möglich sein
- Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das Tragen von Schutzmasken vorschreiben, der Arbeitnehmer kann sich allerdings mit einem 3G-Nachweis freibeweisen – zu diesem Zweck darf der Arbeitgeber diese Daten auch erheben
- Arbeitnehmer dürfen weder wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses noch wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus diesem Generalkollektivvertrag benachteiligt werden (Kündigung, Entlassung, Entgeltkürzungen etc.)
Da für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen aus dem jeweiligen Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vorgehen sind diese jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.
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