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Härtefallfonds – Phase 4 (Stand 01.12.2021)

Mit 30.11.2021 wurden die Richtlinien für die 4. Phase des Härtefallfonds veröffentlicht – gerade rechtzeitig für den Antragsstart am 01.12.2021. Aber ACHTUNG: wegen technischen Wartungsarbeiten wird die Antragstellung im Zeitraum 07.12. (ab ca. 14:00 Uhr) bis 13.12. (ca. 8:00 Uhr), nicht möglich sein.

Für alle Betrachtungszeiträume endet die Frist mit 02.05.2022. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2.000. Mindestens werden € 600, bzw. für November und Dezember 2021 € 1.100 ausbezahlt:

Betrachtungszeitraum

Anträge von

Bis

Mindest-Förderung

November 2021

01.12.2021

02.05.2022

€ 1.100

Dezember 2021

01.01.2022

02.05.2022

€ 1.100

Jänner 2022

01.02.2022

02.05.2022

€ 600

Februar 2022

01.03.2022

02.05.2022

€ 600

März 2022

01.04.2022

02.05.2022

€ 600

 

Der Aufbau entspricht im Wesentlichen der Phase 3 (HIER unser Artikel), für Sie aber nochmals alle Details zusammengefasst:

Antragsberechtigt sind Ein-Personen-Unternehmern (dazu zählen auch freie Dienstnehmer) und Kleinstunternehmer, um deren entgangenes Nettoeinkommen teilweise zu ersetzen.

Anträge können, wie auch schon in Phase 3, nur mehr mit der eigenen Handysignatur eingebracht werden. (Sollten Sie diese noch nicht haben, können Sie diese entweder über Ihr FinanzOnline Konto oder bei einer Registrierungsstelle aktivieren lassen: Aktivierung der Handy-Signatur (SDG) (oesterreich.gv.at)). Benötigt wird außerdem wieder eine Steuer- und Sozialversicherungsnummer sowie, falls vorhanden die Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Global Location Number (GLN).

Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 ist ebenfalls wieder auf zwei Arten nachweisebar: durch ausreichend Umsatzrückgang oder Nicht-Deckung der laufenden Kosten. Der Umsatzeinbruch ist in jedem Betrachtungszeitraum separat zum jeweiligen Vergleichszeitraum zu betrachten. Für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 gibt es eine Erleichterung: Statt wie für Jänner bis März 2022 sind nicht 40% sondern nur 30% Umsatzrückgang notwendig. Außerdem werden Jänner und Februar 2022 nicht mit 2019 sondern 2020 verglichen.

Hier der Überblick über die möglichen Betrachtungszeiträume, der dazugehörigen Vergleichszeiträume und dem jeweils notwendigen Umsatzrückgang:

Betrachtungszeitraum

Vergleichszeitraum

Umsatzrückgang

November 2021

November 2019 bzw. ein Drittel Q4/19

mind. 30%

Dezember 2021

Dezember 2029 bzw. ein Drittel Q4/19

mind. 30%

Jänner 2022

Jänner 2020 bzw. ein Drittel Q1/20

mind. 40%

Februar 2022

Februar 2020 bzw. ein Drittel Q1/20

mind. 40%

März 2022

März 2019 bzw. ein Drittel Q1/19

mind. 40%

 

Wer eine Beihilfe aus dem Künstler-Überbrückungsfonds für Zeiträume ab November 2021 erhält ist von der Beantragung ausgeschlossen, nicht schädlich sind Anträge für Zeiträume vor November 2021 sowie die bekannten Hilfsmaßnahmen: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Umsatzersatz, Lockdownersatz aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds, etc.

Zum Antragszeitraum darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein und der Antragsteller darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein.

Das Unternehmen muss vor 31.10.2021 gegründet worden sein, bei Gründungen vor dem 01.01.2020 müssen außerdem im letztveranlagten Jahr (2015-2019) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Außerdem ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis notwendig.

Die Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe wird anhand des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens (letzte Jahressteuererklärung dividiert durch 12) abzüglich des Nettoeinkommens des Betrachtungszeitraums (Umsatz multipliziert mit der steuerlichen Umsatzrentabilität – diese ergibt sich aus der Division von Nettoeinkommen und Umsatz des letztveranlagten Jahres) ermittelt. Davon werden dann 80% zuzüglich € 100 als Förderung gewährt. Liegt das monatliche Nettoeinkommen der Vorjahre unter € 966,65 werden 90% zuzüglich € 100 ersetzt. Ein Beispiel:

Ergibt sich im Jahr 2019 aus € 80.000 Umsatz ein Nettoeinkommen von € 24.000 bzw. € 2.000 monatlich ist die Umsatzrentabilität 30% (80.000/24.000). Bei einem Umsatz von € 2.000 im Betrachtungszeitraum ist das Nettoeinkommen € 600 (2.000*30/100). Die Bemessungsgrundlage ist daher € 1.400 (2.000-600).

Es werden nun 80% dieser Bemessungsgrundlage zuzüglich € 100 als Förderung gewährt, in unserem Bespiel daher € 1.120 (1.400*80/100 + 100).

Auch die Deckelung der Nebeneinkünfte ist wie bei den Phasen zuvor: Gibt es Nebeneinkünfte über € 2.000 steht keine Förderung aus dem Härtefallfonds zu. Liegen sie unter € 2.000 dürfen Nebeneinkünfte mit der Förderhöhe gemeinsam die € 2.000 nicht übersteigen – es werden aber jedenfalls die € 600 bzw. € 1.100 im November und Dezember 2021 gewährt.

Gäbe es in unserem Beispiel noch € 1.500 Nebeneinkünfte, steht die Förderung aus dem Härtefallfonds zwar grundsätzlich zu, es werden statt den € 1.120 aber nur € 600 ausbezahlt (1.120 + 1.500 = 2.620, es müsste die Förderung um € 620 gekürzt werden, die Mindesthöhe liegt aber bei € 600, daher wird nur um € 520 gekürzt). Im Betrachtungszeitraum November und Dezember 2021 würden sogar € 1.100 ausbezahlt.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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