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Kurzarbeit: Ausblick auf Phase KUA 4.0 (April bis Juni 2021) (Stand 17.03.21)

Da die Sozialpartnervereinbarungen (SPV) für die nächste, die nunmehr vierte, Phase der Kurzarbeit (KUA) seit Ende letzter Woche bereits vorliegen, können wir Ihnen Beratungen in diesem Zusammenhang bereits anbieten. Es werden jedenfalls neue „Erstanträge“ mit neuen SPV zu erstellen sein.

Nach der Einführung der Entgeltdynamik ab Phase III, gibt es nun in Phase IV für bestimmte Branchen zusätzlich eine freiwillige Trinkgeldersatz-Option. Möglich ist eine solche für folgende Branchen:

- ÖNACE 2008 Klassifikationen 55 Beherbergung,

- 56 Gaststätten,

- 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen

- 96.02 Frisör- und Kosmetiksalons,

- 96.04-1 Schlankheits- und Massagezentren und

- 96.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen.

Für die Dauer der Kurzarbeit wird die Bemessungsgrundlage gegenüber dem AMS, die dieser Kurzarbeitsvereinbarung zugrunde liegt, um 5% angehoben; etwaige Erhöhungen gemäß lit a (zB wechselnde Normalarbeitszeit) oder gemäß lit b (zB KV-Erhöhungen) werden dabei eingerechnet (auch Erhöhungen aus vorangegangenen Kurzarbeitsphasen ohne Unterbrechung für mindestens einen vollen Kalendermonat).

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist seit 1.4.2020 in KUA. Sein Brutto vor KUA betrug damals 2.000. Im Oktober 2020 gab es eine zwingende KV-Erhöhung um 1,5%, somit auf 2.030. Sein Bruttogehalt kann nun ab 1.4.2021 bis auf 2.100 (5% der ursprünglichen 2.000) angehoben werden, was sowohl seine Bezüge, als auch die Förderung durch das AMS erhöht.

Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt gemäß lit a kommen, ist die bisherige Bemessungsgrundlage beizubehalten. Die Erhöhung des Mindestbruttoentgelts während der Kurzarbeit ergibt sich aus der Tabelle nach § 37b Abs 6 AMS.

Diese Erhöhung kann für jeden Monat bis zum Ablauf des Vormonats widerrufen werden. Es leiten sich daraus keine darüberhinausgehenden Ansprüche insbesondere auch für die Zeit nach Kurzarbeit ab.

Soweit die Sichtweise des AMS und des Arbeitsrechts. Sozialversicherungsrechtlich gilt der Übergang zwischen Phase III und IV als „Kurzarbeitsverlängerung“, sodass der Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist. SV-rechtlich zählt die höhere Bemessungsgrundlage aus dem letzten Monat vor KUA und den Bezügen, die man am 1.4.2021 hätte, wenn es keine KUA gäbe.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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