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Was bedeutet das Quarantäne-Aus für mich als Arbeitgeber? (Stand 02.08.22)

Diese Frage stellen sich derzeit wohl die meisten. Eine gesicherte Antwort gibt es jedoch leider nicht.

Seit 01.08.2022 gilt die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, die regelt, dass statt der Quarantäne bei Symptomen eine (wiedereingeführte telefonische) Krankschreibung zu erfolgen hat und bei Symptomfreiheit eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung (mit der Möglichkeit auf Freitestung) besteht, während der der Arbeitsort grundsätzlich betreten werden darf.

Allerdings ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen, weshalb Arbeitsorte dann nicht betreten werden dürfen, wenn das Tragen einer FFP2-Maske bei der Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist (z.B. Sänger oder Logopäden – eine taxative Auflistung gibt es leider nicht) oder medizinische Gründe (wie z.B. eine Schwangerschaft) dagegensprechen. Diese Ausnahmen scheinen auch die einzigen Fälle darzustellen, in denen weiterhin eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetzt gewährt wird.

Um Risikogruppen nun wieder zu schützen, gilt für den Zeitraum 01.08.-31.10.2022 die Risikogruppenfreistellungsverordnung: Wenn für Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattes kein besonderer Schutz (z.B. Homeoffice oder Einzelzimmer) gewährleistet werden kann, sind diese Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen (wird vom Krankenversicherungsträger rückerstattet).

Für den Arbeitgeber ergeben sich aus diesen Bestimmungen doch einige weitere Fragen, auf die es bislang nur teilweise Antworten gibt:

Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht den Arbeitnehmer über einen positiven Test zu informieren. Es können bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht ebenso arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wie bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht.

Der Arbeitgeber wiederum unterliegt der Fürsorgepflicht den anderen Arbeitnehmern und Kunden gegenüber. Ob er diese deshalb über die positive Testung informieren darf, kann oder sogar muss oder doch Datenschutzbestimmungen des Arbeitsrechts und die DSGVO entgegenstehen ist bislang nicht geklärt.

Eine zumindest stichprobenartige Kontrolle der Maskenpflicht von infizierten Arbeitnehmern empfiehlt sich insbesondere deshalb, weil es bei weiteren Ansteckungen zu Schadenersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber kommen kann, wenn dieser zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Nachdem der Verordnungsgeber das Maskentragen als ausreichenden Schutz erachtet, müssen sonst keine weiteren Maßnahmen verpflichtend gesetzt werden.

Wer Symptome hat, muss sich telefonisch krankschreiben lassen und darf den Arbeitsort nicht aufsuchen. Der Arbeitgeber muss das Entgelt nach den allgemeinen Krankenstandsregelungen fortzahlen. Eine Erstattung nach dem Epidemiegesetz ist für diesen Zeitraum wohl nicht möglich – gesichert ist die Rechtslage allerdings noch nicht.

Wer keine Symptome hat, unterliegt der Verkehrsbeschränkung und muss bei Möglichkeit des Tragens einer FFP2-Maske seinen Dienstpflichten nachkommen. Eine telefonische Krankschreibung zur Schonung (um z.B. Long-Covid oder Verschlechterungen vorzubeugen) könnte aber ebenfalls rechtlich möglich sein.

Wegen der durchgehenden Maskenpflicht kommt außerdem die Frage auf, wie der Arbeitnehmer dann trinken oder essen kann. Dafür ist ein Einzelzimmer oder ein Platz im Freien, bei dem der 2-Meter-Abstand eingehalten werden kann, notwendig.

Aufgrund der Fürsorgeplicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber auch anordnen, dass corona-infizierte Personen dem Betrieb fernzubleiben haben, um das Risiko für die restlichen Arbeitnehmer zu minimieren. Wenn allerdings keine Möglichkeit auf Homeoffice besteht und der Arbeitnehmer leistungsbereit ist, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet – voraussichtlich ohne Erstattung nach dem Epidemiegesetz.

Müssen positive und nicht positive Mitarbeiter unmittelbar zusammenarbeiten, könnte der um seine Gesundheit besorgte Mitarbeiter der Arbeit fernbleiben und voraussichtlich entsteht dem Arbeitgeber auch daraus eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung (die nicht erstattet wird). Bleibt der Arbeitnehmer hingegen der Arbeit fern, weil er sich grundsätzlich vor einer Infektion fürchtet, ohne dass es konkret positiv getestete andere Mitarbeiter gibt, verletzt er seine Dienstpflichten und kann nach einer Verwarnung sogar entlassen werden.

 Strengere Regeln wie 2- oder 3-G dürfen den Kunden gegenüber wegen des Hausrechts aufrecht bleiben.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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