Mit 1.4.2017 treten die letzten gesetzlichen Bestimmungen zur Registrierkasse in Kraft. Dann müssen alle Vorbereitungen für den laufenden Betrieb mit Registrierkasse – wie Inbetriebnahme und Registrierung – erledigt sein.
Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern.
Was kann die Finanz kontrollieren?
Das Gesetz erlaubt dem Finanzamt generell zum Zweck der Abgabenerhebung, Nachschau beim Unternehmen zu halten und in Bücher und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Registrierkasse interessiert die Finanz insbesondere,
ob die Registrierkassenpflicht selbst eingehalten wird oder Ausnahmen von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (z. B. „vereinfachte Losungsermittlung“) in Anspruch genommen werden,
ob die Belege für Barumsätze ordnungsgemäß erteilt werden (Belegerteilungspflicht) und
– ab 1.4.2017 – ob den Meldepflichten für die Registrierkassen und Sicherheitseinrichtungen per FinanzOnline nachgekommen wurde.
Wie wird voraussichtlich geprüft?
Bei einer Kassennachschau kann die Finanz vom Unternehmer die Erstellung eines Kontrollbelegs mit dem Betrag Null verlangen. Ab 1.4.2017 wird die Behörde anhand dieses Kontrollbelegs (Null-Beleg) mit einer Prüf-App (ähnlich der Belegcheck-App des Finanzministeriums) die Gültigkeit der Signatur gleich vor Ort überprüfen. Außerdem kann das Kontrollorgan den Beleg an sich nehmen und für spätere Kontrollen des Datenerfassungsprotokolls in Evidenz halten.
Zusätzlich kann das Kontrollorgan auch Einsicht in das Datenerfassungsprotokoll verlangen. Ab 1.4.2017 wird im Datenerfassungsprotokoll unter anderem überprüft, ob
die Signaturen gültig sind,
Start-, Monats- und Jahresbelege vorliegen,
die Belege miteinander verkettet sind und
der Umsatzzähler richtig funktioniert.
Das Kontrollorgan muss das Ergebnis der Kassennachschau niederschreiben. Der Unternehmer hat ein Recht auf eine Abschrift der Niederschrift.
Hinweis: Bei Unregelmäßigkeiten kann die Kassennachschau weitere Überprüfungen nach sich ziehen.
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