Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz
abgeschlossen. Ziel ist es, mit einer Steueramnestie in der Schweiz
gehaltenes Vermögen zu legalisieren und künftige Steuerhinterziehungen
zu verhindern. Anleger können somit ein Finanzstrafverfahren verhindern.
Auf Vermögen, das bisher unversteuert geblieben ist, werden die
Schweizer Banken eine Steuer einheben. Mit diesem pauschalen Betrag gilt
die Steuer für die österreichischen Anleger als abgegolten und es wird
ein Finanzstrafverfahren verhindert.
Für wen gilt das Abkommen?
Das Steuerabkommen gilt für alle in Österreich ansässigen natürlichen
Personen, die am 1.1.2013 Inhaber eines Kontos oder Depots in der
Schweiz oder Nutzungsberechtigte der Vermögenswerte sind. Schweizer
Konten von Personen- und Kapitalgesellschaften, sonstigen
Körperschaften, Vereinen und Privatstiftungen sind von den neuen
Regelungen nicht erfasst.
Zwei Arten von Abgeltung
Mit der Abgeltungssteuer werden die Einkommen- und die Umsatzsteuer
sowie die früher geltende Erbschafts- und Schenkungssteuer
abgegolten.
Voraussetzung ist:
der Anleger war am 31.12.2010 in Österreich ansässig und
hatte sowohl am 31.12.2010 als auch
am 1.1.2013 ein Konto oder ein Depot in der Schweiz.
Vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 bestehen für diese Anleger zwei
Möglichkeiten der Abgeltung:
Freiwillig melden
Jedem Anleger steht es frei, sich freiwillig zu melden. Dies kommt
einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich. Die Schweizer Bank übergibt
die Kontodaten der Schweizer Steuerverwaltung, die sie dann an die
österreichischen Finanzbehörden weiterleitet.
Die Finanzverwaltung wird Sie danach dazu auffordern, die
Selbstanzeige zu vervollständigen und die ausständigen/fehlenden Steuern
oder Abgaben innerhalb eines Monats zu bezahlen.
Automatische Abzugssteuer
Der Steuerpflichtige hat auch die Wahl anonym zu bleiben. Bei dieser
Variante berechnet die Schweizer Bank die Steuernachzahlung und führt
diese danach auch an die österreichischen Behörden ab.
Die Bank hat dem Anleger eine Bescheinigung über die Steuerzahlung
auszustellen. Durch diese Bestätigung kann der Steuerpflichtige
gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die Einmalzahlung
nachweisen. Sie sollte daher aufbewahrt werden.
Steuersatz
Der Steuersatz ist abhängig davon wie viel Vermögen in der Schweiz
liegt. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15 % und der Höchststeuersatz bei
30 %. Unter gewissen Voraussetzungen kann bei besonders hohen Vermögen
der Steuersatz noch erhöht werden (bis zu 38 %).
Für wen gilt das Abkommen nicht?
Die Amnestie gilt nicht, wenn
das Geld durch ein Verbrechen erworben wurde wie z.B.
Drogenhandel, Geldwäsche etc.
die Hinterziehung vor dem 13.4.2012 von der österreichischen
Finanzverwaltung bereits entdeckt wurde und der Steuerpflichtige
bereits davon gewusst hat.
das Geld erst nach dem 13.4.2012 auf das Konto in der Schweiz
eingegangen ist.
Geld in einem Drittland?
Das Abkommen regelt auch was passiert, wenn der Steuerpflichtige sein
Geld zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 in ein anderes Land
schafft.
Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Länder bekannt zu geben, in
die das meiste Vermögen abgeflossen ist sowie die Anzahl der Anleger pro
Staat. Die Amnestie gilt in diesem Fall nicht und die
Steuerhinterziehung bleibt strafbar.
Zukünftige Besteuerung
Angelehnt an die Kapitalertragsteuer neu wird von der Bank in der
Schweiz 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten.
Diese Steuerzahlung kann entweder anonym erfolgen oder die Erträge
werden gemeldet.
Anonyme Zahlung
Die Bank leitet die Steuer an die Finanzbehörde weiter. Die Bank hat
eine Bestätigung der Steuerzahlung auszustellen.
Gemeldete Erträge
In diesem Fall meldet die Schweizer Bank jährlich den
Finanzbehörden:
Identität und Wohnsitz des österreichischen Bankkunden
Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer
Kunden-, Konto- sowie Depotnummern bei der Schweizer Bank
Höhe der im jeweiligen Jahr angefallenen Kapitalerträge
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