Auch im Umsatzsteuergesetz wird es zu Änderungen durch das
Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012 kommen.
Allerdings liegt weiterhin lediglich der Entwurf vor. Die
Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten. Grundsätzlich sollen alle
hier angeführten Änderungen für Umsätze oder sonstige Sachverhalte
gelten, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden oder sich danach
ereignen.
Rechnungsmerkmale
Wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag
nach Anwendung einer gültigen Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro
anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer anzugeben,
welche Umrechnungsmethode er anwenden wird.
Vorsteuerabzug bei IST-Besteuerung
Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten
(Istbesteuerung), soll ihm künftig auch der Vorsteuerabzug erst im
Zeitpunkt der Bezahlung zustehen. Dies gilt nicht für Unternehmen,
welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben sowie
andere Versorgungsbetriebe.
Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Zu einer Änderung des Orts der Leistung soll es bei der langfristigen
Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer kommen. Zukünftig
soll der Empfängerort der Leistungsort sein. Das gilt nicht für
Sportboote.
Rechnungsausstellung
Bisher galt beim Reverse-Charge, dass der im Inland ansässige
leistende Unternehmer die Rechnung nach den Vorschriften des
Mitgliedstaates auszustellen hat, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Zukünftig sollen die österreichischen Vorschriften für das Ausstellen
der Rechnung gelten. Das gilt allerdings nicht, wenn mittels Gutschrift
abgerechnet wird.
Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen
Als Bemessungsgrundlage bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen
soll zukünftig ein Normalwert (anstelle des Entgelts) dienen, wenn die
Lieferung oder sonstige Leistung einen außerbetrieblichen (z.B.
familiären) Zweck erfüllt. Der Normalwert wird nur unter bestimmten
Voraussetzungen maßgeblich sein.
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