Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden alle Forschungsfreibeträge
abgeschafft. Dies betrifft den allgemeinen Forschungsfreibetrag (FFB I),
den sogenannten „Frascati“-Forschungsfreibetrag (FFB II) und den
Auftragsforschungsfreibetrag (FFB III).
Ab 2011 kann jedoch eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % (statt
bisher 8 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Die
Forschungsprämie kann für eigenbetriebliche Forschung und
Auftragsforschung beantragt werden. Sie wird als Gutschrift am
Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.
Zum Forschungsaufwand bei eigener Forschung
zählen:
Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, die in der Forschung tätig
sind,
Aufwendungen und Investitionen, die unmittelbar die Forschung
betreffen. Dazu zählt z.B. auch die Anschaffung von Grundstücken. Sie
müssen jedoch mindestens die halbe Nutzungsdauer der Forschung dienen
(Grundstücke und Gebäude mindestens zehn Jahre).
Finanzierungsaufwendungen und Gemeinkosten (Verwaltungs- und
Vertriebskosten), wenn sie der Forschung und Entwicklung dienen.
Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann nur
für Aufwendungen (Ausgaben) in der Höhe von höchstens € 100.000,00 pro
Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer mitteilen, in welchem Ausmaß er
die Prämie in Anspruch nimmt.
Der Auftragnehmer kann dann die Prämie nur für darüber hinaus gehende
Aufwendungen in Anspruch nehmen. Weiters muss der Auftragnehmer eine
Forschungseinrichtung sein (z.B. eine Universität) oder ein Unternehmen,
das sich mit Forschungsarbeiten in diesem Bereich beschäftigt.
Der Sitz des Unternehmens muss im EU- oder EWR-Raum sein.
Die neuen Bestimmungen der Forschungsförderung gelten für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
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