Im März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft getreten.
Dadurch kam es neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch im
Arbeits-, Sozialgerichts-, Mietrechts-, Verbraucherkredit- und
Konsumentenschutzgesetz zu Änderungen.
Änderungen bei Geschäften zwischen Unternehmern
Verzugszinsen
Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 9,2 % über dem
Basiszinssatz (derzeitiger Verzugszinssatz daher: 9,08 %). Der
Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für
das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ist der Schuldner nicht für die
verzögerte Zahlung verantwortlich, hat er jedoch nur 4 % zu zahlen.
Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Die Überprüfung zur Feststellung der vertragsgemäßen
Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Empfangs
der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen betragen. Eine
längere Frist kann vereinbart werden, aber nur, wenn diese Vereinbarung
für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Pauschale Mahnspesen
Der Gläubiger ist berechtigt, eine Entschädigung von € 40,00 für
Betreibungskosten vom Schuldner einzufordern, wenn die Zahlung nicht
rechtzeitig bezahlt wird. Über die tatsächlichen Kosten muss kein
Nachweis erbracht werden.
Im Vorhinein bezahlen
Bezahlt der Schuldner mittels Banküberweisung, muss die Zahlung
bereits bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers sein. Das heißt: Der
Gläubiger muss über sein Geld bereits verfügen können. Wird der
Fälligkeitstermin nicht im Vorhinein vereinbart, sondern z.B. bei
Leistungserbringung, muss der Schuldner den Rechnungsauftrag ohne
unnötigen Aufschub bezahlen.
Änderungen bei Mieten
Die Miete für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats
fällig. Eine spätere Zahlung kann vertraglich vereinbart werden. Weiters
hat der Vermieter dem Mieter verpflichtend die Bankdaten bekannt zu
geben, damit der Mieter die Zahlungen überweisen kann (gilt für
Vermietungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen).
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