Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen in das übrige
Gemeinschaftsgebiet. Sie sind unter anderem dann steuerfrei, wenn die
Waren nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat
verbracht wurden. Der Nachweis, der zu erbringen ist, hängt ab von der Art
und Weise, wie der Gegenstand ins Ausland gebracht wird (z.B. durch
Versand oder Abholung).
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des
Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in
Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein
die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine
Reihe anderer Nachweise erbracht werden. Der Abholer muss
schriftlich erklären, dass er den Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördern wird. In einer
Spezialvollmacht muss erklärt werden, dass der
Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen.
Weiters muss aus dieser Vollmacht auch die Identität des Abholenden
hervorgehen. Es muss die jeweilige Funktion des Abholers in Bezug auf die
konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe
oder selbständiger dritter Unternehmer) eindeutig festgestellt werden
können.
Keine Spezialvollmacht
Diese strengen Vorschriften wurden nun ein wenig gelockert. Ab heuer
wird keine Spezialvollmacht mehr benötigt
wenn z.B. Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich
laufen
bei der Abholung durch einen Dienstnehmer
bei Teillieferungen
In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass
der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren bzw. einer
solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in
Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der
Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall
geprüft.
Wird die Ware durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur
abgeholt, muss kein Nachweis der Beauftragung erbracht werden. Es liegt
eine Versendung vor.
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