Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der
Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben)
abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich
betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten
Reisen verwies die Finanzverwaltung auf das
Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur
Gänze nicht abzugsfähig.
Neues Verwaltungsgerichtshof-Urteil
Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt
gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom
Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten
Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich)
mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.
Die Reise muss sich eindeutig in einen
beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen
privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind
anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als
auch für die Unterkunft abzugsfähig. Werden täglich
berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise
nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil
aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch
pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
Fahrt- oder Flugkosten
Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen
beruflich (betrieblich) und privat veranlassten
Aufenthaltstage aufgeteilt.
Laut dem VwGH können bei „fremdbestimmten Reisen“ die
Fahrtkosten einer Reise zur Gänze abgezogen werden.
Dies sind Reisen, bei denen ein berufliches (betriebliches) Ereignis
der auslösende Moment für den Antritt der Reise war (wenn z.B. eine Reise
durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wurde). Auch wenn während der Reise
Urlaubstage konsumiert werden, können in diesem Fall die gesamten
Fahrtkosten abgesetzt werden.
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