Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen. Der Grundfreibetrag und
der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Beim Grundfreibetrag bleibt
alles wie gehabt. Die Änderung betrifft nur den investitionsbedingten
Gewinnfreibetrag.
Grundfreibetrag
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,00 steht der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % ohne Investitionserfordernis zu. Er kann
von allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart
(auch bei Pauschalierung) in Anspruch genommen werden.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht der investitionsbedingte
Gewinnfreibetrag zu.
Ab 2013 wird dieser mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL)
gestaffelt:
für die ersten € 175.000,00 der BMGL: 13 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 175.000,00 der BMGL: 7 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 230.000,00 der BMGL: 4,5 % Gewinnfreibetrag
Insgesamt beträgt der Gewinnfreibetrag daher höchstens € 45.350,00 im
Veranlagungsjahr.
Mehrere Unternehmen
Erhalten Sie Einkünfte aus mehreren Unternehmen und übersteigt die
Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag in Summe € 175.000,00, so ist
für die Zurechnung auf die einzelnen Unternehmen ein Durchschnittssatz zu
berechnen. Dabei wird der höchstmögliche Gewinnfreibetrag dividiert durch
die Bemessungsgrundlage. Mit dem so ermittelten Durchschnittssatz ist der
Gewinnfreibetrag auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
Welchen Unternehmen der Grundfreibetrag zugeordnet werden soll, können
Sie weiterhin frei wählen. Wenn von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht
wird, wird der Gewinnfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zugeordnet.
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