Mit der Novelle des Finanzstrafgesetzes gab es beim Erstatten einer
Selbstanzeige einige Änderungen. Die Selbstanzeige kann nun bei
jedem Finanzamt eingebracht werden. Früher musste sie beim
örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingebracht werden.
Unterschieden wird nur mehr zwischen Finanz- oder Zollämtern.
Strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige nur dann, wenn
die Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Bei einer
Selbstanzeige kommt der tatsächlichen Schadensgutmachung große Bedeutung
zu. Dazu zählen die tatsächliche Bezahlung, aber auch die Aufrechnung mit
bestehenden Abgabenguthaben. Die Entrichtung der
Abgabenschuld muss innerhalb einer Frist von einem Monat
erfolgen. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit
der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen nachdem der zu
zahlende Betrag bekannt gegeben wurde. Mittels Bescheid können
Zahlungserleichterungen gewährt werden, jedoch höchstens
bis zu zwei Jahre.
Die Straffreiheit durch Erstattung einer Selbstanzeige
tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt war oder die
Entdeckung des objektiven Tatbestandes unmittelbar bevor stand und dies
dem Anzeiger bekannt war. Dabei muss der tatsächliche Täter der Behörde
noch nicht bekannt sein.
Die Selbstanzeige wirkt für den Anzeiger und für
die Personen, für die sie erstattet wird. Bisher galt sie
nur für die Personen, für die sie erstattet wurde. Nach der Neuregelung
gilt die Selbstanzeige z.B. für den Geschäftsführer, der die Anzeige macht
und für die Gesellschaft, für die er die Anzeige erstattet.
Wurde wegen desselben Abgabenanspruchs in der
Vergangenheit schon einmal eine Selbstanzeige gemacht, so
tritt eine Strafbefreiung nur ein, wenn
zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen
eine Abgabenerhöhung von 25 % des sich aus der neuen Selbstanzeige
ergebenden Mehrbetrags rechtzeitig entrichtet wird.
Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 und somit die Neuregelungen zur
Selbstanzeige sind mit 1.1.2011 in Kraft getreten. Sie
gelten auch für Selbstanzeigen, die zuvor begangene Finanzvergehen
betreffen.
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