Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur
dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten
nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen. Dies gilt, wenn die Vermietung unter die Neuregelung
fällt, die mit dem Stabilitätsgesetz 2012 geschaffen wurde.
Nahezu ausschließliche Verwendung: 95 % der Umsätze (5 % unecht
steuerbefreite Umsätze des Mieters schaden nicht. Darunter würden z.B.
Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Physiotherapeut etc. fallen).
Wann ist die Neuregelung nicht anzuwenden?
Die Neuregelung ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.9.2012:
Das Mietverhältnis begonnen hat (ausschlaggebend: tatsächliche
Nutzung).
Vom Vermieter mit der Errichtung begonnen wurde (Beginn:
tatsächlicher Baubeginn, Baubewilligung muss vorhanden sein).
Von der Neuregelung betroffen
Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet sondern gekauft,
gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach
dem 1.9.2012 beginnen.
Sanierungsarbeiten
Ein reiner Erhaltungsaufwand führt zu keiner Änderung. Die
Neuregelung ist allerdings anzuwenden, wenn die Arbeiten so umfangreich
sind,
dass sie steuerlich einen Herstellungsaufwand darstellen und
mit den Arbeiten nach dem 31.8.2012 begonnen wurde.
Ein Herstellungsaufwand ist z.B. die Aufstockung eines Gebäudes.
Mehr Mieter in einem Gebäude
Sind in einem Gebäude mehrere Mieter, so muss für jeden Mieter
getrennt beurteilt werden, ob der Vorsteuerabzug zusteht.
Beispiel:Kauf des Hauses Anfang Oktober. Das
Erdgeschoss wird an einen Arzt vermietet, der 1. Stock an einen
Rechtsanwalt. Der Hauskauf fällt unter die Neuregelung. An den Arzt darf
keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Für den ersten Stock kann der
Vermieter zur USt-Pflicht optieren. Damit ist dem Rechtsanwalt auch die
Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Vermieter ist dadurch aber auch
anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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