Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Seit 01.04.2012 sind Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
steuerpflichtig, die nach dem 31.12.2010 (insbes. Aktien, Investmentfonds)
bzw. nach dem 30.09.2011 (insbes. Anleihen, Derivate) angeschafft wurden.
Verluste aus einer solchen Veräußerung können grds. mit
Veräußerungsgewinnen und Einkünften aus der Überlassung von Kapital
(ausgenommen Bankzinsen) verrechnet werden.
Dieser Verlustausgleich wird in vielen Fällen von der inländischen
depotführenden Stelle (z.B. Bank)vorgenommen. Neu im Jahr 2013 ist, dass
die Bank automatisch laufend realisierte Gewinne und Verluste miteinander
verrechnet.
Positive dann negative Einkünfte
Werden zuerst positive und danach negative Einkünfte erzielt, so wird
KESt (Kapitalertragsteuer) für die positiven Einkünfte einbehalten. Sie
ist dann gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25 % der negativen
Einkünfte betragen darf. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei
Ihrer Bank Aktien einer AG, von der Sie im Februar 2013 € 75,00 Dividende
erhalten. Die AG hat davon 25 % KESt abgezogen. Im August 2013 verkaufen
Sie die Aktien mit einem Verlust von € 50,00, daher wird Ihnen eine KESt
von € 12,50 gutgeschrieben.
Negative dann positive Einkünfte
Entsteht zuerst ein Verlust und später ein Gewinn, werden beide
miteinander verrechnet. Bleibt ein positiver Saldo, wird von diesem KESt
abgezogen. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank
Aktien und Anleihen. Die Aktien verkaufen Sie im Februar 2013 mit einem
Verlust von € 50,00, Ihre Anleihen mit einem Gewinn von € 100,00 im Juli
2013. Es bleiben € 50,00, von denen die Bank KESt in Höhe von € 12,50
abzieht.
Kein automatischer Verlustausgleich durch die Bank
Die Bank übernimmt die Verrechnung jedoch nur für Depots, die von ihr
geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Somit
können Verluste aus Gemeinschaftsdepots nicht durch die Bank ausgeglichen
werden. Der Verlustausgleich muss in diesem Fall in der Steuererklärung
gemacht werden. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung sind auch
betriebliche Depots. Wenn ein Depot betrieblichen Zwecken dient, muss das
daher der Bank mitgeteilt werden. Auch für Wertpapiere, bei denen die
Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden (z.B. wenn die tatsächlichen
Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können), wird der
Verlustausgleich von der Bank nicht durchgeführt.
Tipp aus der Praxis: Haben Sie Wertpapierdepots bei
verschiedenen inländischen Banken? In diesem Fall wäre eine
Zusammenführung bei einer Bank vorteilhaft – dann übernimmt die Bank den
Verlustausgleich.
Bescheinigung der Bank
Die Bank muss Ihnen jährlich eine Bescheinigung über den automatischen
Verlustausgleich ausstellen.
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