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Der Lockdown-Umsatzersatz II ist da (UE II) - Stand 16.02.2021

Angekündigt für Ende Dezember 2020 ist es nun tatsächlich so weit. Der Umsatzersatz für „nur“ indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen ist da – unter dem Namen Lockdown-Umsatzersatz II wird er zum Beispiel Großhändlern gewährt, deren Kunden vom Lockdown im November und Dezember direkt betroffen waren, und die dementsprechend ebenfalls nichts oder zumindest deutlich weniger verkaufen konnten.

Wer die Ankündigung des Finanzministers, der UE II werde auf Grund der größeren Komplexität der Sachverhalte länger dauern, als Drohung empfunden hat, wurde nicht enttäuscht. Ein Detail jagt den nächsten neuen Begriff und der Nikolaus und Krampus sind heuer im November gekommen… hier ein Überblick:

Antragsberechtigt sind in Österreich operativ tätige Unternehmen, die die bereits üblichen Voraussetzungen wie steuerliches Wohlverhalten (nachzulesen HIER), kein Unternehmen in Schwierigkeiten usw. erfüllen, sowie im November oder Dezember 2020

  • mindestens 50% ihrer Umsätze mit „direkt vom Lockdown betroffenen“ Unternehmen in einer jener Branchen machen, die im Anhang 2 angeführt sind,
  • mindestens 40% weniger Umsatz 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat haben
  • keine Kündigung ausgesprochen haben in einem Zeitraum, der jedenfalls am 16.02.2021 beginnt und dessen Dauer der Anzahl von Tagen entspricht, die Ihr Betrachtungszeitraum umfasst.

 

Apropos Betrachtungszeitraum. Derer gibt es beim LD-UE II fünf. Die ersten beiden gehören in der Folge zum Vergleichsmonat November, die letzten drei zum Vergleichsmonat Dezember:

November:

BZR 1:

01.11.2020 – 16.11.2020

 

BZR 2:

17.11.2020 – 06.12.2020

Dezember:

BZR 3:

07.12.2020 – 16.12.2020

 

BZR 4:

17.12.2020 – 25.12.2020

 

BZR 5:

26.12.2020 – 31.12.2020

 

Ob sich die oben angeführten Grenzen von 50% bzw. 40% erreicht sind, ist für die ersten beiden BZR anhand der November-Zahlen (2020 zu 2019) zu beurteilen – für die letzten drei nach dem Dezember.

 

Die Berechnungsschritte im Einzelnen:

1. Die zu ermittelnden Vergleichs-Umsätze (siehe nächster Absatz) des Antragstellers sind mit einem Prozentsatz zu multiplizieren, der im Anhang 2 der Verordnung nach dem branchentypischen Rohertrag angeführt ist, und jener Branche entspricht, unter die die begünstigten Umsätze überwiegend fallen.

Die Umsätze entsprechen dem, was in Kennziffer 000 der UST-Erklärung einzutragen ist bzw. bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen subsidiär den „Umsatzerlösen“ der EST- oder KST-Erklärung. Davon ist dann der begünstigte Umsatz – also jener, der mit einer direkt betroffenen Branche erwirtschaftet wird, prozentuell herauszurechnen und zu ermitteln.

 

2. Danach wird dieser Betrag aber zweifach gedeckelt:

 

    • Die Summe aus dem UE II und der anteilig auf den BZR entfallenden Kurzarbeitsbeihilfe darf nicht den anteilig auf den BZR entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen und
    • Der LD-UE II darf nicht die Höhe des anteilig auf den BZR entfallenden Umsatzausfall übersteigen.

 

3. Letztlich ist noch der Höchstbetrag von 800.000€ zu berücksichtigen, der um bestimmte Förderungen zu reduzieren ist:

    • Offene 100% Haftungen der aws oder ÖHT
    • Fixkostenzuschuss 800.000 (oftmals als FKZ II bezeichnet)
    • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
    • Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds

Anzugeben ist wegen der o.a. Deckelung auch die KUA für die beantragten BZR.

Unschädlich sind 80/90% Haftungen, sowie der Fixkostenzuschuss I.

Für UiS (Unternehmen in Schwierigkeiten) gilt wie üblich der allgemeine de-minimis-Höchstbetrag von nur 200.000€.

 

4. Zum Abschluss ist dann noch der Mindestbetrag von 1.500€ zu beachten, der bei Umsatzausfällen eines zu 100% an direkt Betroffene liefernden Unternehmers von mind. 80% auf 2.300€ steigt.

 

Beispiel: Ein Obst- und Gemüsehändler beliefert ausschließlich Hotels und erwirtschaftet daher einen Umsatz von 0 € im November sowie Dezember 2020. Im Vergleichszeitraum November 2019 hatte er 20.000 € Umsatz.

Er hat somit einen Umsatzzusammenhang zu Lockdownbetrieben von 100%, sowie einen Umsatzrückgang von 100% im November. Als Vergleichsumsatz sind die 20.000 €, die auch in der UVA November 2019 angegeben wurden, heranzuziehen. Davon ist der begünstigte Umsatz – in diesem Fall 100% - zu errechnen. Die errechneten 20.000 € sind laut Anlage 2 bei Gemüsehändlern  mit 40% zu multiplizieren. Es ergeben sich daraus 8.000 € vorläufige Förderung.

Gäbe es eine anteilige Kurzarbeitsförderung von 15.000 €, wäre die Förderung um jenen Betrag zu kürzen, um den die Summe aus Kurzarbeitsförderung und Lockdown-Umsatzersatz (15.000 + 8.000 = 23.000) den Vergleichsumsatz (20.000) übersteigt (3.000), sodass sich der UE von 8.000 um 3.000 auf 5.000 reduziert.

Wurde bereits ein FKZ 800.000 beantragt, muss sich der Unternehmer zum einen verpflichten, den Betrag für November und Dezember zurückzuzahlen, sowie die Gesamtgrenze von 800.000 € berücksichtigen. Wenn es einen FKZ 800.000 iHv 80.000 € und sonst keinerlei Förderungen gibt, ist die Grenze nicht gefährdet.

Auch die Mindesthöhe von 2.300 € (nicht 1.500 €, da 100% Umsatzzusammenhang und mehr als 80% Umsatzrückgang) wird erreicht.

Der Umsatzersatz II ist für November 2020 iHv 5.000 € zu gewähren.

Wenn die Zahlen der Finanzverwaltung aus Sicht der COFAG nicht aussagekräftig sind, kann sie den Antragsteller zu einer Stellungnahme binnen zweier Wochen auffordern. Tut sie das nicht, und ist der Antragsteller mit dem Ergebnis nicht einverstanden, wäre zwei Monate Frist für eine Stellungnahme des Steuerberaters.

Über Sonderbestimmungen für „Neugründer“ informieren wir Sie gerne persönlich.

Anträge können ab 16.02.2021 bis 30.06.2021 gestellt werden. Dabei sind aber zwischen den einzelnen Förderungen  bestehende Ausschlussgründe zu berücksichtigen, die wir beim Ausfallsbonus zusammengefasst haben.

 

Ihr OEWT Corona-Förderteam

 

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