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Generalkollektivvertrag für Tests & Maskenpausen

Für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammer-Mitglieder) gilt folgender Kollektivvertrag: 

  • Verordnete regelmäßige Tests bestimmter Berufsgruppen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen. 
     
  • Ist der Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inkl. der An- und Abreise Arbeitszeit. 
     
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Testpflicht sind Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, gibt es einmal pro Woche eine Freistellung. 
     
  • Der jeweilige Termin ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer zu bestimmen. 
     
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme des Tests sowie auf Grund eines positiven Tests nicht benachteiligt bzw. gekündigt werden. 
     
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist nach 3 Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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Erscheinungsdatum:

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