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Wohlverhaltens Gesetz

Das WohlverhaltensG ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 in Kraft treten bzw. erlassen werden (davor erlassene Förderungen hatten jedoch meist ähnliche Klauseln). 

Steuerliches Wohlverhalten wird im Gesetz so definiert: 

  • Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren keinen rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO geben, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100 000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Ebenso ist ein Abzugsverbot gem. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder eine Hinzurechnung Methodenwechsel iHv mind. EUR 100.000 in den letzten 5 veranlagten Jahren (bei Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der relevante Betrag auf EUR 500.000) verboten.
  • Es dürfen auch nicht überwiegend Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, erzielt werden (betrifft Wirtschaftsjahre die nach 31.12.2018 beginnen).
  • Des Weiteren dürfen keine rechtskräftigen Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen von mehr als EUR 10.000 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung ergangen sein.

Unternehmen die sich nicht steuerlich wohl verhalten haben, werden von der Gewährung der betroffenen Förderungen ausgeschlossen, bzw. sind bereits zuerkannte Förderungen mit 4,5 % über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen. 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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