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Rückstände beim Finanzamt und der Österreichischen Gesundheitskasse? Wie geht’s weiter? (Stand 12.03.21)

Update 26.05.2021: Alles über die Safety Car Phase finden Sie HIER.

 

…mit dem „Zwei-Phasen-Modell“ sowohl bei der ÖGK, als auch dem Finanzamt. Wie sieht das aus?

Hier finden Sie bereits den aktualisierten Stand vom 12.03.2021, bei dem es zu einer Verlängerung um weitere drei Monate durch das 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz kommt.

  • Die Zahlungsfrist für Stundungen wird von 31. März  auf 30. Juni 2021 verlängert.
  • Danach können gestundete Rückstände in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden:
    • Phase 1 (1. Juli 2021 bis 30. August 2022) umfasst 15 Monate und
    • Phase 2 (1. Oktober 2022 bis 31. Juni 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate) 
  • Stundungszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38%)
  • Anträge über FinanzOnline oder individuell bei der ÖGK
  • Beiträge ab dem Betrachtungszeitraum Juni 2021 können nicht mehr im Zwei-Phasen-Modell der ÖGK berücksichtigt werden!

 

Phase 1 

Anträge an die Finanz:

zwischen 10.06. und 30.6.2021

Anträge an die ÖGK:

ab 01.06.21 über WEBEKU

Ratenzahlungszeitraum:

30.09.2022 (15 Monate)

Ratenhöhe:

angemessen, mind. 40% müssen in Phase I bezahlt werden

Zinsen:

2% über dem Basiszinssatz (derzeit 1,38%)

Besicherung:

nicht nötig, weil Ratenzahlungen insolvenzrechtlich nicht anfechtbar sind

Neuverteilung der Raten

in Phase 1 und Phase 2 jeweils 1x beim FA möglich, bei der ÖGK individuell

 

 

Phase 2 

Anträge an die Finanz:

vor dem 31.09.2022

Anträge an die ÖGK:

bis zum 30.06.2022

Ratenzahlungszeitraum:

30.06.2024 (21 Monate)

Ratenhöhe:

eine Verordnung wird Nachweispflichten für die Einbringlichkeit regeln

 

Beispiel

Der Rückstand nach den im Juni 2021 fälligen Abgaben beträgt 112.500 beim Finanzamt. (Für die bei der ÖGK offene Beiträge ist analog vorzugehen und ein Schreiben zu richten):

Da in Phase 1 mindestens 40% des Rückstandes bezahlt werden müssen, ist bis 30.06.2021 über Finanzonline ein Ratenansuchen auf 15 Monatsraten je 3.000 zum 25. eines jedes Monats bis 25.09.2022 zu stellen. Weiters ist bis 30.08.2022 ein Ratenansuchen für Phase 2 über FO einzubringen, durch das der Rest-Rückstand von 67.500 in 21 Raten je 3.215 bezahlt wird, sodass die letzte Rate am 25.08.2024 bezahlt wird.

 

Was ist nun konkret zu tun? 

Beim Finanzamt ist zu unterscheiden, ob es bereits eine bewilligte Stundung gilt, die auf Basis der alten Rechtslage mit 31.03.2021 begrenzt wäre. Solche bereits bewilligte Stundungen verlängern sich von Gesetzes wegen bis 30.06.2021 und zusätzlich werden alle Abgaben, die bis 31.05.2021 fällig werden, in die  (ZE) insofern einbezogen, als sie als Fälligkeitstermin erst den 30.06.2021 erhalten.

Beispiel: der Abgabepflichtige hat bei für die am 15.02.2021 fälligen Abgaben ein Stundungsansuchen bis 31.03.2021 abgegeben, das am 17.02.2021 auch genehmigt wurde. – Rechtsfolge neu: als Zahlungsfrist wird der 31.03. automatisch durch den 30.06. ersetzt und die am 15.03., 15.04., 15.05. anfallenden laufenden Abgaben, sowie alle anderen Steuerbeträge (zB durch Veranlagungen) mit Fälligkeit bis 31.05.2021 sind einbezogen, weil sie einen verspäteten Fälligkeitstermin mit 30.06.2021 erhalten.

Wenn es bislang keine Stundung gebraucht hat aber bis 31.05.2021 erstmals ein ZE gestellt wird, ist dieses ebenfalls unter Einbeziehung aller Fälligkeiten bis dahin mit Fälligkeitstermin 30.06.2021 zu genehmigen.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Abgaben beim FA zwar nicht notwendigerweise bezahlt, aber wie sonst auch pünktlich gemeldet werden müssen (zB Abgabe UVA oder Meldung der Lohnabgaben).

Für die Zeit nach dem 30.06.2021 sind die oben angeführten Anträge für Phase 1 zu stellen (zwischen 10.06. und 30.06.2021).

Bei der ÖGK ist das Vorgehen gleichlautend: Beiträge Februar bis Dezember 2020 gelten automatisch als verlängert bis 30.06.2021 - es ist diesbezüglich nichts zu tun. Es wird aber darauf hingewiesen, dass freiwillige Rückzahlungen der nicht zinsenfreien Beitragsstundungen Mai bis Dezember 2020 jederzeit möglich sind. Wenn man coronabedingte Liquiditätsprobleme glaubhaft machen kann, kann man für Beiträge Jänner-Mai 2021 Stundungsansuchen stellen.  

Bitte beachten Sie jedoch, dass jene ÖGK Beiträge für die eine Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wird, jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten sind. Andernfalls werden auch die Ratenansuchen der restlichen Beiträge nicht genehmigt. Gleichlautende Vorschriften gibt es für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950. 

 

Was ist mit den Beitragsrückständen bei der Sozialversicherung der Selbständigen?

Die SVS hat in der letzten Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal 2021 auf den aktuellen Rückstand hingewiesen bzw. mit Ende Februar erste Mahnungen verschickt, die sie als Informationsschreiben im Sinn eines „Anstoßes für eine Zahlungsvereinbarung“ verstanden sehen will.

Ratenzahlungen können nun vereinbart werden, wobei die erste Teilzahlung im Juni 2021 fällig ist, die letzte spätestens am 30.06.2023.

Mit diesem Antrag können zwei weitere Anträge verbunden werden: einerseits kann ein Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt werden, das heißt Sie zahlen für 2021 weniger hohe Beiträge voraus – natürlich um den Preis einer entsprechenden Nachzahlung, falls der Rückgang dann nicht in dieser Höhe eintritt.

Weiters kann ein Antrag auf individuelle Anpassung der Zinsen von aktuell 3,38% auf bis zu 0% im Einzelfall gestellt werden, wenn bei vollständiger Bezahlung die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährdet wären – wie immer das letztlich ausgelegt werden wird, bleibt abzuwarten.

Ähnlich wie bei Finanzamts-Ratenzahlungen können auch bei der SVS die laufenden Beitragsvorschreibungen in den Ratenzahlungen mitberücksichtigt werden (andernfalls wären sie zusätzlich zu den zB monatlichen Raten zu den üblichen Quartalsterminen fällig).

 

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