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Änderungen bei Dienstverträgen für Dienstverhältnisse ab 28.03.2024 (Stand 28.03.2024)

Mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, die Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln mit sich bringt. Diese Änderungen gelten auch für schriftliche Dienstverträge.

Demnach sind bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen gemäß § 2 AVRAG die folgenden ZUSÄTZLICHEN Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • Vergütung von Überstunden,
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Beachten Sie daher bitte ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG), aber natürlich auf freiwilliger Basis möglich.

Bitte beachten Sie, dass die neue Kurzbeschreibung der Tätigkeit Rückschlüsse auf die kollektiv­vertragliche Einstufung zulässt, sodass die entsprechenden Angaben abgestimmt sein müssen.

Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweisen Beschäftigten.

Wir möchten weiters darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzgeber das Nichtausstellen von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen) künftig unter Strafe stellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines Arbeitnehmers, der keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen bis zu € 436,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,00.

Wenn Sie den Dienstvertrag selbst erstellen, benötigen wir diesen zukünftig bitte mindestens einen Werktag vor der Anmeldung. Sollten Sie zur Vereinfachung unseren Ausdruck „Dienstvertrag“ verwenden wollen, benötigen wir die entsprechenden Angaben ebenfalls am Vortag der von uns durchzuführenden Anmeldung (ein Formblatt steht Ihnen auf unserer Homepage unter Anmeldung Dienstnehmer zum Download zur Verfügung, das Ihnen durch seine Verwendung auf Grund der vollständigen Angaben Rückfragen und Mehraufwand unsererseits erspart. Ein entsprechendes Onlineformular können Sie für die Übermittlung der Anmeldungsdaten unter Online Anmeldung Dienstnehmer ebenfalls verwenden. Bitte beachten Sie, dass ein Ausdruck dieser beiden Formulare mangels Beratung unsererseits nur ein von Ihnen allenfalls weiter­zubearbeitender Daten-Ausdruck und kein von uns erstellter Dienstvertrag ist.

Abschließend ist zu beachten, dass zukünftig bei allen Änderungen zu den Angaben im Dienstzettel dieser ebenfalls schriftlich durch Sie neu ausgestellt werden, bzw. uns zur Übermittlung eines neuen Ausdrucks „Dienstvertrag“ übermittelt werden muss.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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