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Home Office Regelung - Stand 24.02.2021

Sozialpartner und Regierung haben sich auf eine Regelung einer der zentralsten Fragen der letzten Monate geeinigt: Home Office. Was in der Praxis auf Grund der Umstände in der Regel von alleine funktioniert hat, ist nun auch offiziell: Home Office ist weiterhin Vereinbarungssache und kein einseitiges Recht. Die Vereinbarung soll dabei in schriftlicher Form erfolgen und kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden. Auch eine Betriebsvereinbarung wird möglich sein. Klarerweise bleibt der Unfallversicherungsschutz bestehen.  

Die in der Praxis relevanteste Neuerung ist, dass die Home Office Kosten, die trotz des Prinzips, dass der Arbeitgeber prinzipiell die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen hat, anfallen, einerseits vom Arbeitgeber ersetzt werden können (bis zu 300 € pro Jahr abgabenfrei) und weitere zusätzliche Kosten in gleicher Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können. Zahlt der Dienstgeber weniger (zB 200 €), so erhöht sich gegengleich die Abzugsmöglichkeit bei den Werbungskosten (in diesem Beispiel auf 400 €). Für die Mehrkosten die den Arbeitnehmern im Homeoffice anfallen sollen diese für 100 Tage á 3,00 € steuerfrei durch den Dienstgeber ersetzt werden können – ein entsprechender Nachweis des Home Office ist allerdings ähnlich wie bei der Taggeldregelung notwendig.  

Eine Sonderbestimmung gibt es auch für ergonomisch geeignetes Mobiliar für den Heimarbeitsplatz. Voraussetzung dafür sind 26 Homeoffice-Tage pro Jahr. Die Ausgaben können im Jahr 2021 bis zur Höhe von 300€ angesetzt werden. Beträge, die darüber hinausgehen, können in den Jahren 2022 und 2023 steuerlich geltend gemacht werden. Wer seinen Drehsessel schon 2020 gekauft hat, der darf 150€ der Kosten in 2020 bereits ansetzen, dafür aber auch nur 150€ in 2021 (dh es werden 150€ aus den 300€ des Jahres 2021 ins Jahr 2020 vorgezogen). 

Ebenfalls klargestellt ist, dass eine allfällige Privatnutzungsmöglichkeit von Laptop & Co keine Sachbezugsbesteuerung auslöst. 

Und das Pendlerpauschale bleibt trotz wegfallender Fahrtkosten auch in voller Höhe erhalten. 

Das Arbeitsinspektorat wird auch kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten, eine Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung wird jedoch verpflichtend werden. 

Es handelt sich hierbei bei den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen um vorerst bis 2023 befristete, die dann – erraten – „evaluiert“ werden. Bis dahin gilt auch, dass – wörtlich – die Arbeitszeit im Homeoffice nicht anders berechnet wird, als im Büro. Beruhigend. 

Die Ausrede, dass der Hund die vorzubereitende Präsentation gefressen hat zählt übrigens ebenfalls nicht mehr: Die Arbeitnehmer haften für Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere zu bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen. 

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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