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Kurzarbeitsrichtlinie

Auch wenn sie vermutlich durch obige Ausführungen schon wieder überholt ist, hier der aktuell gültige Stand der KUA-Richtlinie: 

  • Der Lockdown-Zeitraum wird auf bis zum 18.01.2021 verlängert (und wird wohl bis 07.02.2021 weiterverlängert werden). 
  • Mehr als 90% Ausfallszeit sind nicht nur dann möglich, wenn während des LD gar nicht gearbeitet wird, sondern auch wenn weniger als 10% gearbeitet wird und der Jänner kommt als Lockdown-Monat dazu. 
  • Die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für Lehrlinge entfällt bis 18.01.2021 (und wird wohl bis 07.02.2021 weiterverlängert werden). 
  • Die Rückwirkungsmöglichkeit für KUA-Anträge ist ja generell nicht mehr gegeben. Während des Lockdowns aber schon und so müssen seit 04.01.2021 Anträge bis zum 20. des Folgemonats gestellt werden. 

 

Zusammenfassend sieht die aktuelle Zeitschiene so aus: 

  • Anträge für Dezember-Beginndaten bis 21.01.2021 
  • Anträge für Jänner-Beginndaten bis 21.02.2021 
  • Anträge für Februar wären derzeit nicht rückwirkend möglich 
  • Mit der rückwirkenden Antragstellung einher geht auch immer der Entfall der Steuerberaterbestätigung für Lockdownbetriebe und jene, die nur für die LD-Periode beantragen. 

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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