Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht -
Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. In Steuernews-TV erfahren Sie, warum Trinkgeldpauschalen festgesetzt wurden.
Am 10.12.2020 wurden im Nationalrat einige Änderungen beschlossen, die wir Ihnen in unserem Artikel Welche Änderungen erwarten uns 2021? teilweise bereits vorgestellt haben. Sie finden die entsprechenden Verlinkungen im Text. Hier angeführt haben wir nur die für Sie relevantesten um Ihnen einen Überblick über die Maßnahmen zu verschaffen.
Von uns (den Artikel finden Sie HIER) und in diversen Medien angekündigt wurde auch die Möglichkeit den Freibetrag von 365 Euro pro Arbeitnehmer, der grundsätzlich für Firmenfeierlichkeiten gedacht ist, in diesem besonderen Jahr als Gutscheine an die Dienstnehmer auszugeben, beschlossen: Die Ausgabe ist im Zeitraum 01.11.2020 bis 31.012021 möglich und ist steuerfrei.
Verlängerung der COVID-bedingten verfahrensrechtlichen Maßnahmen bis 31.03.2021:
In der BAO wird auch ein neues „Zwei-Phasen-Modell“ für Ratenzahlungen geschaffen:
Bis Juni 2020 soll es in der ersten Phase eine Ratenzahlung über 15 Monate geben.
Danach soll in einer zweiten Phase ein Antrag auf Verlängerung bis März 2024 gestellt werden können – somit um weitere 21 Monate und gesamt 36 Monate. Allerdings gibt es dafür Dokumentationspflichten und es müssen bereits 40% des coronabedingten Abgabenrückstands beglichen worden sein.
Der Umsatzersatz war ja zunächst mit dem geplanten Ende des Lockdowns II beschränkt. Da dieser nun teilweise verlängert wurde, wurde auch die dafür vorgesehene primäre Covid-Maßnahme, der Umsatzersatz, verlängert. Die FAQ wurden dementsprechend angepasst und gleich ein paar Zweifelsfragen mitgeklärt.
Zunächst zur Verlängerung. Diese ist jedenfalls gesondert zu beantragen und wird nicht automatisch erledigt. Die Antragsfrist beginnt am 16. Dezember 2020 und endet am 15. Jänner 2021. Der Umsatzersatz (UE) für den Zeitraum ab Verlängerung (07.12.2020) wird 50% betragen. Die Mindesthöhe von 2.300 sowie der Höchstbetrag von 800.000 bleiben unverändert. – Zur Klarstellung: die Tage 01.-06.12.2020 werden mit dem „alten“ UE-Wert aus dem November erstattet.
Nachdem der UE ja aus den Daten der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) 2019 entnommen wird, war die Frage, wie bei jenen Betrieben vorgegangen werden soll, die für diesen Zeitraum keine UVAs einreichen mussten: diese können jetzt eine UVA für Q4/2019 nachreichen – sofern eine Veranlagung 2019 noch nicht stattgefunden hat.
Unverbindliche Erstberatung vom Steuerberater in Wiener Neustadt!
Jetzt online einen Termin vereinbaren!
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.