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„Urlaub“ am 24.12. und 31.12. während KUA

Die beiden Tage sind auch ohne Kurzarbeit nicht unumstritten – in manchen Betrieben werden sie als „kollektivvertragliche Feiertage“ in anderen als freie (Halb)tage die der Kollektivvertrag vorgibt, behandelt.

Während der Kurzarbeit hängt die Behandlung von der kollektivvertraglichen Grundlage ab:

Sieht der KV vor, dass an diesen Tagen gar nicht gearbeitet wird, sind sie wie gesetzliche Feiertage zu behandeln: In der PV wird der Tag im Rahmen der Nettoersatzrate entlohnt (Mindestbruttoentgelt), In der Beihilfenabrechnung spielen diese Tage jedoch keine Rolle (keine Ausfallstunden).

Wenn nach dem KV an den Tagen teilweise gearbeitet werden muss, so gelten geschuldete „Arbeitsstunden“ als beihilfentaugliche Ausfallstunden, der „bezahlte Rest“ hingegen nicht. Tatsächlich geleistete Stunden sind sowohl in der LV als auch in der Kurzarbeitsabrechnung als solche zu behandeln.

Wenn an den Tagen Urlaub vereinbart wird, wäre die rechtlich richtige Handhabung, dass 2 Urlaubstage vereinbart werden – möglich ist es aber auch, 2 Halbtage und somit 1 Urlaubstag gesamt zu vereinbaren. Wird Urlaub stundenweise vereinbart, ergibt sich die Behandlung meist von selbst.

Zu betonen ist, dass „Urlaub“ nicht im Rahmen der Nettoersatzrate, sondern zum Mindestbruttoentgelt entlohnt wird und nicht als Ausfallstunden zu behandeln sind.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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