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ÖGK und FA – was ist der aktuelle Stand bei Stundungen?

ÖGK-Zahlungserleichterungen: Neues 2-Phasen-Modell

Die ÖGK bietet für offene Beitragsrückstände aus der Covid-Zeit ein 2-Phasen-Modell an:

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die aufgelaufenen Beitragsrückstände bis einschließlich 31.3.2021 zu begleichen bzw. weitgehend zu reduzieren. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des jeweils betroffenen Unternehmens bis 30.6.2022.

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, etwaig noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 31.3.2024 zur Verfügung.

Phase 1

Es wird nach Beitragszeiträumen unterschieden, letztlich gilt aber für die Beiträge für Zeiträume von Februar 2020 bis Februar 2021, dass diese bis 31.03.2021 verzugszinsenfrei gestundet sind, wobei ab der BGN 01/2021 coronabedingte Liquiditätsgründe glaubhaft gemacht werden müssen.

Für den Zeitraum 31.03.2021 – 30.06.2022 wird es die Möglichkeit individueller Ratenanträge geben, die ab März 2021 über die HP der ÖGK oder das WEBEKU möglich sein werden. Es gilt ein um zwei Prozentpunkte auf 1,38% herabgesetzter Zinssatz.

Phase 2

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.6.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden.

Zu diesem Zweck gewährt die ÖGK für weitere 21 Monate - also bis maximal 31.3.2024 weiterführende Zahlungserleichterungen in Form von Ratenverein­barungen. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten (dh. die Ratenvereinbarung wurde eingehalten).
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.

Sonderregelung für Kurzarbeit und Freistellungen

Die seitens des Bundes oder des Arbeitsmarktservice auf Grund von Kurzarbeit, der Freistellung von Risikopatienten oder im Falle von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950 geleisteten Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen beinhalten anteilig auch Sozialversicherungsbeiträge. Eine Stundung dieser geförderten Beiträge ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen

Die so erhaltenen Beiträge sind verzugszinsenfrei jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK abzuführen. Erfolgt dies nicht oder verspätet, können einlangende Ratenansuchen nicht bearbeitet werden. 

Entsprechende Routineprüfungen erfolgen laufend, wie z.B. im Bereich der Kurzarbeitsbeihilfen durch enge Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice.

 

Finanzamt-Zahlungserleichterungen

Bereits vor jenem der ÖGK wurde seitens des FA ein neues „Zwei-Phasen-Modell“ für Ratenzahlungen geschaffen:

Bis Juni 2020 soll es in der ersten Phase eine Ratenzahlung über 15 Monate geben.

Danach soll in einer zweiten Phase ein Antrag auf Verlängerung bis März 2024 gestellt werden können  – somit um weitere 21 Monate und gesamt 36 Monate. Allerdings gibt es dafür Dokumentationspflichten und es müssen bereits 40% des coronabedingten Abgabenrückstands beglichen worden sein.

Weiters fallen keine Anspruchszinsen bei Nachzahlungen für die Veranlagung 2019 an  – falls doch, unbedingt Beschwerde erheben.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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