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COVID-19 Steuermaßnahmengesetz

Am 10.12.2020 wurden im Nationalrat einige Änderungen beschlossen, die wir Ihnen in unserem Artikel Welche Änderungen erwarten uns 2021? teilweise bereits vorgestellt haben. Sie finden die entsprechenden Verlinkungen im Text. Hier angeführt haben wir nur die für Sie relevantesten um Ihnen einen Überblick über die Maßnahmen zu verschaffen.

 

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Die Kleinunternehmerpauschalierung von der wir bereits berichtet haben (Details finden Sie HIER)
  • Zusätzliche Ausnahmetatbestände für die Begrenzung des Jahressechstels und Aufrollverpflichtungen beim Kontrollsechstel
  • Details zur degressiven Abschreibung inklusive der neuen Möglichkeit, sie nur steuerlich geltend zu machen ohne das Bilanzergebnis zu drücken, finden Sie HIER
  • Klarstellung über die steuerliche Behandlung von Corona-Maßnahmen:
    • Steuerfrei sind: Förderungen der COFAG sowie der Härtefallfonds
    • Explizit ausgenommen ist der Lockdown-Umsatzersatz: Er ist als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen und führt bei einem Gewinn/Überschuss zu einer Besteuerung im betreffenden Kalender-/Wirtschaftsjahr
  • Begünstigungen für Arbeitnehmer wie insbesondere Pendlerpauschale, steuerfreie Zulagen/Zuschläge wurde bis 31.03.2021 verlängert (Detail finden Sie HIER)

Von uns (den Artikel finden Sie HIER) und in diversen Medien angekündigt wurde auch die Möglichkeit den Freibetrag von 365 Euro pro Arbeitnehmer, der grundsätzlich für Firmenfeierlichkeiten gedacht ist, in diesem besonderen Jahr als Gutscheine an die Dienstnehmer auszugeben, beschlossen: Die Ausgabe ist im Zeitraum 01.11.2020 bis 31.012021 möglich und ist steuerfrei.

 

Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • Ermäßigter 10% USt-Satz für bestimmte Reparaturdienstleistungen (iZm Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleider) und Damenhygieneartikeln ab 2021
  • Verlängerung des ermäßigten 5% USt-Satz für Umsätze in Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich bis Ende 2021(§ 28 Abs 52 Z 1 UStG)
  • COVID-19-Diagnostika und –Impfstoffe sind bis Ende 2022 steuerfrei

 

Bundesabgabenordnung (BAO)

Verlängerung der COVID-bedingten verfahrensrechtlichen Maßnahmen bis 31.03.2021:

  • derzeitige Abgabenstundungen werden von 15.01. auf 31.03.2021 verlängert
  • Ebenso wird die Zahlungsfrist der zwischen 26.09.2020 und 28.02.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.03.2021 verschoben.
  • Keine Stundungsanträge erforderlich
  • Keine Festsetzung von Stundungszinsen und Säumniszuschläge
  • keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019

 

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

In der BAO wird auch ein neues „Zwei-Phasen-Modell“ für Ratenzahlungen geschaffen:

Bis Juni 2020 soll es in der ersten Phase eine Ratenzahlung über 15 Monate geben.

Danach soll in einer zweiten Phase ein Antrag auf Verlängerung bis März 2024 gestellt werden können  – somit um weitere 21 Monate und gesamt 36 Monate. Allerdings gibt es dafür Dokumentationspflichten und es müssen bereits 40% des coronabedingten Abgabenrückstands beglichen worden sein.

 

Umsatzersatz-Verlängerung: Details und Frist 16.12.20-15.01.21 beachten

Der Umsatzersatz war ja zunächst mit dem geplanten Ende des Lockdowns II beschränkt. Da dieser nun teilweise verlängert wurde, wurde auch die dafür vorgesehene primäre Covid-Maßnahme, der Umsatzersatz, verlängert. Die FAQ wurden dementsprechend angepasst und gleich ein paar Zweifelsfragen mitgeklärt.

Zunächst zur Verlängerung. Diese ist jedenfalls gesondert zu beantragen und wird nicht automatisch erledigt. Die Antragsfrist beginnt am 16. Dezember 2020 und endet am 15. Jänner 2021. Der Umsatzersatz (UE) für den Zeitraum ab Verlängerung (07.12.2020) wird 50% betragen. Die Mindesthöhe von 2.300 sowie der Höchstbetrag von 800.000 bleiben unverändert. – Zur Klarstellung: die Tage 01.-06.12.2020 werden mit dem „alten“ UE-Wert aus dem November erstattet.

Nachdem der UE ja aus den Daten der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) 2019 entnommen wird, war die Frage, wie bei jenen Betrieben vorgegangen werden soll, die für diesen Zeitraum keine UVAs einreichen mussten: diese können jetzt eine UVA für Q4/2019 nachreichen – sofern eine Veranlagung 2019 noch nicht stattgefunden hat.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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