Welche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern in der
Ordination zukommen lassen, ohne dass das Finanzministerium einen großen
Teil davon bekommt? Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis
unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Dazu zählen neben den
Geld- auch die Sachleistungen.
Voraussetzungen
Es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer
herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu
zahlen. Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum
Entgelt erfolgen muss – z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter
gekürzt und durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden.
Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge
Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen
Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder
Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro
Arbeitnehmer vorgesehen. Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie
z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw., sind bis
maximal € 186,00 jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.
Zukunftssicherung
Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem
Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei – z.B.
müssen Bezahlungen der Prämien für Lebens-, Kranken- und
Unfallversicherungen allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen oder
dem Betriebsratsfonds zufließen.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag,
wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten
eingelöst werden können. Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel
bezahlt werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich
ein Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den
Arbeitnehmern auch Getränke am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung
gestellt werden.
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen
steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung zahlen. Dieser
Kinderbetreuungszuschuss wurde rückwirkend ab 1.1.2013 auf € 1.000,00
(davor € 500,00) jährlich pro begünstigtem Kind erhöht. Das Kind darf zu
Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (daneben müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein).
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