Vertretungsärzte beziehen in der Regel Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Ihre Leistung wird üblicherweise abgerechnet, in dem sie
Honorarnoten an den Praxisinhaber stellen.
Dienstverhältnis
Diese übliche Vorgehensweise sah die Finanzverwaltung im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung als unrechtmäßig. Sie unterstellte ein echtes
Dienstverhältnis. Würde dieser Meinung stattgegeben, so müssten die
Einkünfte des Vertretungsarztes wie alle anderen Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit behandelt werden.
Es wären daher alle sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen
Abgaben zu zahlen. Der Arzt legte daher Berufung beim Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) in Graz ein.
Weisungsgebundenheit
Laut dem UFS ist ein unbedingt erforderliches Merkmal eines
Dienstverhältnisses die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem
Arbeitgeber.
Dieses Erfordernis ist bei einem Vertretungsarzt nicht gegeben. Selbst
wenn der Vertretungsarzt den Rat von dem Praxisinhaber einholt, so ist das
kein Hinweis für eine Weisungsgebundenheit.
Im Ärztegesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der Arzt seinen Beruf
persönlich und unmittelbar, allenfalls aber in Zusammenarbeit mit anderen
Ärzten auszuüben hat. Der Unterschied zwischen einem Vertretungsarzt und
einem angestellten Arzt ist, dass bei angestellten Ärzten eine fachliche
Weisungsgebundenheit gegeben ist. Diese liegt jedoch bei Vertretungsärzten
nicht vor.
Urteil des UFS
Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung statt. Ein Vertretungsarzt
zählt somit nicht als Angestellter des Praxisinhabers.
Gegen dieses Urteil wurde von der Finanzverwaltung Amtsbeschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Entscheidung des VwGH bleibt daher
noch abzuwarten.
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