Nur einzelne Tage mit ganztägigen Fachvorträgen dürfen steuerlich
geltend gemacht werden. Dies gilt weiterhin unabhängig von der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass Reisekosten in
einen privaten und beruflichen Teil aufteilbar sind.
In einem aktuellen Urteil sah der Verwaltungsgerichtshof einen
Kongress, an dem ein Sportmediziner teilnahm, weder als Werbungskosten
noch als Betriebsausgabe absetzbar.
Der VwGH sah eine wesentliche Mitveranlassung durch private
Freizeitgestaltung. Um eine Reise in einen beruflichen und privaten Teil
aufteilen zu können, müssen voneinander abgrenzbare Zeitanteile gegeben
sein. Ist das nicht der Fall, können die Ausgaben nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn der private Teil lediglich eine
untergeordnete Bedeutung spielt.
Aktuelle Entscheidung
Ein Sportmediziner nahm an einem Fortbildungslehrgang am Arlberg
teil. In der Zeit von 9:30 bis 15:30 Uhr standen für die Teilnehmer
täglich „Ärztesportstunden“ auf dem Programm. Mit professionell
ausgebildeten Trainern wurden neben dem Ski fahren dynamische Übungen
durchgeführt wie z.B. Gelenks-/Muskelbeanspruchung, Gleichgewicht,
Herz-/Kreislaufbelastungen oder Fahren mit einem Ski.
Anschließend wurden klinische Untersuchungen und praktische
Erfahrungen ausgewertet wie z.B. Muskelkater, Langzeitbelastung.
Laut den Vorgaben der Ärztekammer müssen Sportmediziner eine
„Ärztesport“-Fortbildung im Ausmaß von 20 Stunden besuchen. Sie sind
auch Voraussetzung, um das Diplom als Sportmediziner zu erlangen. Auch
diese Tatsache änderte nichts an der Meinung des VwGH.
Auf die gesamte Woche verteilt waren insgesamt 40 Stunden Theorie mit
im Programm. Diese konnten aber keinem einzelnen Tag zugeordnet werden,
daher änderten auch sie nichts an der Nicht-Abzugsfähigkeit. Lediglich
am Sonntag fand ein ganztägiges Fachprogramm statt.
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