Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen wurde die Verzinsung von Vorsteuerguthaben bei verspäteter Auszahlung geschaffen. Für den Steuerzahler weniger vorteilhaft: es wurde gleichzeitig auch die Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen eingeführt.
Nach § 205c BAO gelten künftig vereinfacht folgende Bestimmungen:
Geltend gemachte Gutschriften in Voranmeldungen, Abgabenfestsetzungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen sind ab dem 91. Tag nach Geltendmachung bis zur Verbuchung bzw. Bekanntgabe des Bescheids zu verzinsen – vorausgesetzt der Steuerpflichtige kommt seinen Mitwirkungspflichten nach.
Ebenso werden Nachforderungen bis zum Einlangen der Voranmeldung oder Bekanntgabe des Bescheids ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit verzinst. Bei Abgabenfestsetzungen infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung erst ab dem 01. Oktober des Folgenjahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides.
Differenzen, die sich aus nachträglichen Bescheiden ergeben, sind ebenfalls zu verzinsen.
Die Umsatzsteuerzinsen liegen bei 2% über dem Basiszinssatz (seit 27.07.2022 somit 1,88%) und sind erst ab einem Betrag von 50 Euro festzusetzen.
Anzuwenden sind die Umsatzsteuerzinsen für Nachforderungen ab der UVA 06/2022 (Fälligkeit 16.08.2022) bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung für 2022. Für Gutschriften gelten die Umsatzsteuerzinsen mit dem Tag der Kundmachung, also dem 20.07.2022, für alle offenen Verfahren.
Anhand eines kurzen Beispiels erklärt:
Die UVA 09/2022 ist am 15.11.2022 fällig. Es ergibt sich eine Gutschrift iHv € 20.000, die am 15.11.2022 angemeldet wird. Wird die Gutschrift bis 13.02.2023 verbucht, fallen keine Umsatzsteuerzinsen an. Wird die Gutschrift erst am 30.03.2023 verbucht würden Umsatzsteuerzinsen von 14.02.2023 bis 30.03.2023 iHv € 45,33 verbucht werden, die unter der Grenze von 50 Euro liegen und daher nicht festgesetzt werden. Wird die Gutschrift allerdings erst am 30.04.2023 verbucht sind € 77,26 an Umsatzsteuerzinsen festzusetzen.
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