Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat einen mit 06.05.2022 datierten Erlass herausgegeben, mit dem jene Steuerfragen beantwortet werden sollen, die sich aus der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten Flüchtlingssituation ergeben.
Bei den Spenden wurde die geltende Rechtslage nochmals zusammengefasst:
- Privatpersonen dürfen nur Geldspenden in Höhe von max. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte an die begünstigten Einrichtungen leisten, die auf der Homepage des BMF ersichtlich sind und erhalten dafür eine automatisierte digitale Bestätigung für den Steuerausgleich.
- Unternehmer wiederum dürfen max. 10% ihres Gewinnes, vor dem Abzug des Gewinnfreibetrages, auch als Sachspenden absetzen, erhalten dafür aber keine automatische Meldung ans FA. – Außerdem gibt es daneben sogenannte „Werbewirksame Spenden“, die durch die mediale Berichterstattung, Kundenrundschreiben etc. zu jedenfalls abzugsfähigen Werbungsaufwendungen werden. Wenn solche Sachspenden aus dem Betriebsvermögen geleistet werden, entsteht durch die spendenbedingte Entnahme Umsatzsteuerpflicht vom Einkaufspreis inkl. Nebenkosten oder dem niedrigeren Verkaufspreis.
- : Ein gespendetes Produkt wurde um 5€ eingekauft und könnte um 10€ weiterverkauft werden. Ein Teil davon ist abgelaufen.
- Der (geplante) Verkaufspreis ist irrelevant, es ist nur vom Einkaufspreis (5€) UST zu bezahlen. Der Verkehrswert der abgelaufenen Ware und somit die Bemessungsgrundlage für die UST ist sogar 0.
- Hilfsgüterlieferungen werden bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar behandelt, dh sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und an gemeinnützige Organisationen geleistet werden.
Wenn an Flüchtlinge vermietet wird, so haben aus humanitären Gründen reduzierte Mieten keine negativen Auswirkungen im Sinn der Liebhaberei-VO für dadurch entstehende Verluste. Bei der Vermietung durch eine GmbH wiederum führen reduzierte Mieten nicht zu verdeckten Ausschüttungen, bei Privatstiftungen aber zu Zuwendungen, es sei denn diese werden an eine gemeinnützige Institution geleistet (und nicht an die Flüchtlinge direkt). Der Umsatzsteuersatz beträgt 10%.
Sollten Flüchtlinge in Österreich arbeiten, ist zu unterscheiden, ob die Person in der Ukraine ansässig bleibt und bei einem ukrainischen Unternehmen ohne Betriebsstätte in Österreich arbeitet und sich nicht länger als 183 Tage in Österreich aufhält – dann bleibt die Besteuerung in der Ukraine. Wird diese Person hingegen in Österreich steuerpflichtig, steht Österreich das Besteuerungsrecht selbst dann zu, wenn die Person in einem anderen Staat tätig würde. Lediglich die Ukraine dürfte die anteilige Arbeitsleistung in der Ukraine besteuern, Österreich hätte dafür den Progressionsvorbehalt. Besteht eine Betriebsstätte, ist Lohnsteuer durch den Dienstgeber abzuführen, sonst kann sie freiwillig abgeführt werden, andernfalls der ukrainische Arbeitgeber eine Lohnebescheinigung (L17) übermitteln müsste, auf deren Basis eine Einkommensteuerveranlagung aktiv herbeizuführen ist.
Für PKWs mit ukrainischem Kennzeichen gilt die sonst übliche Anmeldeverpflichtung binnen eines Monats nicht. Dh Ummeldungen sind nur freiwillig nötig oder wenn der PKW in Ö verkauft werden soll – in diesen Fällen ist dann aber noch Normverbrauchsabgabe und Versicherungssteuer zu zahlen.
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