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Steuertarifsenkung und Arbeitnehmer-Gewinnbeteiligung (Stand 15.12.2021)

NEU (Stand 15.12.2021): Änderungen bei der Steuertarifabsenkung!

Es sind mittlerweile einige Details der ökosozialen Steuerreform bekannt, die für Ihre Arbeitnehmer wohl wesentlichsten sind:

 

STEUERTARIFABSENKUNG 2022 und 2023

Die Regierung hat eingelenkt und erkannt, dass eine unterjährige Tarifsenkung nicht ideal ist. Angekündigt wurde nun die Steuersenkung für 2022 mit einem Mischsatz bereits ab 01.01.2022 durchzuführen:

Ab 01.01.2022 mit einem Mischsteuersatz von 32,5% (statt 35% und ab Jahresmitte 30%)

Ab 01.01.2023 mit einem Mischsteuersatz von 41% (statt 42% und ab Jahresmitte 40%)

Das Gesetzwerdungsverfahren bleibt abzuwarten.

 

ARBEITNEHMER-GEWINNBETEILIGUNG AB 2022

Analog zu der in der Praxis schwierig(er) umzusetzenden Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des Unternehmens, besteht ab 2022 die Möglichkeit, die Mitarbeiter – ohne Kapitalbeteiligung – am GEWINN des Unternehmens steuerbegünstigt zu beteiligen. Und das immerhin mit bis zu 3.000 pro Jahr. Da lohnt es sich schon, sich mit den Details der Bestimmung auseinanderzusetzen.

  • Der Mitarbeiter muss noch „aktiv“, dh bei der Firma beschäftigt sein.
  • Es müssen ALLE Arbeitnehmer oder ALLE Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe die Gewinnbeteiligung erhalten.
  • Da es eine GEWINN-Beteiligung ist, darf die Summe nicht Höhe als das EBIT des VORJAHRES sein.
  • Die Zahlung darf nicht auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift und
  • nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

So weit, so einfach. Die Details dazu werden erst erläutert und von diesen wird im Einzelfall oft sehr viel abhängen… die Klausel, dass „alle“ Arbeitnehmer (einer Gruppe) begünstigt sein müssen, ist dem Arbeitsrecht ja nicht fremd und wird hier eine zentrale Rolle spielen. Die Auszahlungsmodalitäten sind ebenfalls noch zu klären, so wie die Kombinierbarkeit mit der „Formel 7“.

Da es solche Gewinn-Beteiligungen ja jetzt auch schon gibt, stellt sich natürlich die Frage, ob und wie diese auf die neue Regelung umgestellt werden dürfen. Dazu wird derzeit vertreten, dass alles, was nicht auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht, der Steuerbegünstigung nicht entgegensteht.

Was geschieht, wenn in einem Unternehmen per 1.1.2022 eine KV-Erhöhung nur auf die Mindestgehälter zwingend ist, bisher aber eine IST-Gehaltserhöhung gewährt wurde, die nun „zufälligerweise“ 2022 erstmals nicht durchgeführt und dafür eine Gewinnbeteiligung eingeführt wird…

Technisch gesehen, spielt sich die Gewinnbeteiligung außerhalb des sonst üblichen Jahressechstels ab, dh es werden dadurch weder begünstigte Sonderzahlungen möglich, noch verbraucht die Gewinnbeteiligung das Jahressechstel, sondern es ist die Maßnahme ein eigener „Topf“, der bis 3.000€ steuerfrei bedient werden kann, ohne die sonstige Personalverrechnung zu tangieren.

„Steuerfrei“ bedeutet übrigens im Detail „lohnsteuerfrei“, dh der Dienstgeber darf sehr wohl die Lohnnebenkosten zahlen und auch der Dienstnehmer hat SV-Beiträge normal zu entrichten, was eine weitere Vereinfachung der Aufteilung der SV-Beiträge auf die einzelnen Besteuerungstöpfe bewirkt.

Über die Regelung hinausgehende Gewinnbeteiligung (> 3.000€ oder nicht im Vorjahresgewinn gedeckt), sind steuerpflichtige Bezüge.

Wir halten Sie diesbezüglich über die weitere Entwicklung am Laufenden und beraten Sie gerne.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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