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Mitarbeitergewinnbeteiligung (Stand 10.05.22)

Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung (MGB) ist mittlerweile ein Wissensstand erreicht, mit dem man wohl einige Zeit leben wird müssen. Weitere Klarstellungen und Verbesserungen für die praktische Durchführbarkeit sind jedenfalls aus unserer Sicht derzeit nicht zu erwarten, so dass wir den aktuellen Stand zusammenfassen dürfen, wie folgt:

Betriebe dürfen an ALLE oder BESTIMMTE GRUPPEN von Mitarbeitern aus dem VORJAHRESGEWINN bis zu 3.000,00 BRUTTO als MGB STEUERFREI auszahlen, sofern die Summe dieser Beträge UNTER DEM VORJAHRES-EBIT des betreffenden Unternehmens liegt und diese Zahlungen nicht auf Grund von LOHNGESTALTENDEN Vorschriften oder BEZUGSUMWANDLUNGEN bezahlt werden müssen.

Was sich zunächst recht verständlich liest, ist in einzelnen Punkten leider weiterhin doch nicht so klar.

Beginnen wir mit dem Positiven: die MGB bezieht sich eindeutig auf das Vorjahr. Laufende Prämien für 2022 sind davon nicht betroffen. Gewinnbeteiligungen für das Jahr 2022 sind dann 2023 auszubezahlen. Dazu braucht es eine schriftliche Vereinbarung über Gewinnziele, wobei das FA hier relativ großzügig auch andere erfolgsabhängige Komponenten zulässt.

  • Wenn das Unternehmen das Vorjahres-EBIT um mind. 5% übertrifft/ein EBIT von 200.00,00 erreicht/…
  • Wenn der Umsatz des Vorjahres um mind. 5% übertroffen wird/…

Der Mitarbeiter muss übrigens im Vorjahr beschäftigt gewesen und somit am Unternehmenserfolg mitgewirkt haben (neu eingetretene MA können erst im Folgejahr bedacht werden). Wie meistens bei Begünstigungen, müssen diese ALLE Mitarbeiter oder bestimmte GRUPPEN betreffen (alle Angestellten/alle Arbeiter, alle Außendienstmitarbeiter,…) wobei die Gruppe der leitenden Angestellten nicht anerkannt wird. Hier ist Detailberatung gefragt, wenn man das Füllhorn nur über einzelne Mitarbeiter ausschütten möchte. Die HÖHE der MGB kann aber natürlich schon gestaffelt sein (10% des Jahresgehaltes, …) – Außerdem muss der MA zusätzliches Geld bekommen. Wenn ihm ein Anspruch auf Grund zB des Kollektiv- oder Dienstvertrages ohnehin zusteht, kann es nicht in eine steuerfreie MGB „umgedeutet“ werden (begünstigt ist ab der Auszahlung 2022 für 2021 aber eine freiwillige seit Jahren bestehende „Gewinnbeteiligung“). Und: das Geld muss vom Dienstgeber direkt kommen (also nicht zB einer Holdinggesellschaft).

Große Vorsicht ist bei auch individuellen Leistungskomponenten geboten („Wenn das Unternehmen seinen Umsatz um mehr als 10% steigert und der Mitarbeiter einen Mindestumsatz von 100.000 erzielt und dieser mind. 5% über dem Vorjahr liegt“). Es kann aus unserer Sicht daher nur davon ab- bzw. zu einer Teilung geraten werden. Die lfd. Prämien und Provisionen, die von individuellen Leistungen abhängen am besten laufend auszahlen (unter Nutzung des J/6) und eine parallele MGB für den nicht individuellen Teil aufsetzen. Hier muss man im Einzelfall Lösungen suchen, die das gewünschte Ergebnis abgabenrechtlich optimieren.

Dass die MGB nur an aktive Dienstnehmer bezahlt werden darf, liest sich zunächst eher unspektakulär. Bei näherer Betrachtung fallen da aber zB GmbH-Geschäftsführer mit Beteiligungen über 25% ebenso raus wie freie Dienstnehmer. Bei Austritten zeichnet sich ab, dass zumindest der aliquote Anspruch besteht (jemand ist 10/2021 in Pension gegangen. Er müsste also 10/12 seiner Ansprüche 2021 auch 2022 lohnsteuerfrei nachbezahlt erhalten können).

Nicht vergessen werden darf, dass nur Vorjahresgewinne als MGB ausbezahlt werden dürfen. Wer mangels Bilanz kein EBIT (Jahresgewinn vor Zinsen und Steuern) hat, bei dem wird der steuerliche Gewinn nach seiner jeweiligen Ermittlungsmethode (zB Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) genommen.

Zur Steuerfreiheit klarstellend: diese bezieht sich nur auf die Lohnsteuer des Dienstnehmers. Alle anderen Abgaben (dazu gehört auch der Sozialversicherungsbeitrag der Dienstnehmer sowie sämtliche Abgaben der Dienstgeberseite, die von der Regelung somit keinerlei Vorteil hat) fallen normal an. Die SV-Pflicht ist es auch, die dazu führt, dass der Nettobetrag der MGB für den DN umso höher ausfällt, je später sie ausbezahlt wird. Das hat – in der Kurzfassung – damit zu tun, dass die Höchstbemessungen für die Sozialversicherung im Lauf des Jahres durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereits (teilweise) aufgebraucht sein können, sodass dann keine zusätzlichen SV-Beiträge für die MGB anfallen können, die die Lohnsteuerbemessung nicht mindern, weil die zu Grunde liegenden Bezüge ja steuerfrei sind…

Jener Teil der MGB, der über 3.000,00 liegt, unterliegt dann neben der SV (die wie gesagt auch von den ersten 3.000,00 zu bezahlen ist) auch der Lohnsteuer als Sonderzahlung. Das kann steuerlich 6% Lohnsteuer bedeuten, wenn das Jahressechstel (J/6) nicht ausgeschöpft ist – in vielen Fällen aber Tariflohnsteuer, weil das J/6 durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld vollständig aufgebraucht ist. Apropos: die MGB hat auf das J/6 weder eine positive noch eine negative Auswirkung.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine Gewinnbeteiligung auszahlen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin, um die Details zur sicheren Steuerfreiheit abzuklären, denn in diesen steckt bekanntermaßen oft der Teufel.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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