Medizinische Leistungen von Ärzten sind von der Umsatzsteuer (unecht)
befreit. Bei Auslandsgeschäften können sich aber trotzdem
steuerpflichtige Sachverhalte ergeben.
Grundsätzliche Regelung
Innerhalb der EU gilt prinzipiell der Grundsatz, dass eine Lieferung
von Waren in jenem Land besteuert werden soll, für das es bestimmt ist
(Bestimmungslandprinzip). Liefert beispielsweise ein Unternehmen aus
Deutschland eine Maschine an ein Unternehmen in Österreich, dann hat das
österreichische Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu
versteuern und die Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen (in der
Regel 20 %).
Ärzte als Schwellenerwerber
Im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe
(innerhalb der EU) gelten Ärzte als sogenannte „Unechte Unternehmer
(Schwellenerwerber)“.
Für „Unechte Unternehmer“ wie Ärzte gilt in Österreich eine
Erwerbsschwelle von € 11.000,00 pro Kalenderjahr.
Solange die Erwerbe aus allen EU-Ländern pro Kalenderjahr unter der
Erwerbsschwelle liegen, wird ein Arzt im umsatzsteuerlichen Sinn wie
eine Privatperson behandelt und hat die Umsatzsteuer des jeweiligen
Landes, aus dem die Ware stammt, zu entrichten.
Ab Überschreiten der Erwerbsschwelle (oder ab dem Verzicht auf die
Erwerbsschwellenregelung) wird der Arzt im umsatzsteuerlichen Sinne als
ganz normaler Unternehmer behandelt und hat die österreichische
Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Vorsicht mit der UID-Nummer
Sobald ein Arzt dem ausländischen Unternehmer bei der Bestellung
seine UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) bekannt gibt
(diese kann beim österreichischen Finanzamt beantragt werden), um
steuerfrei Ware einkaufen zu können, gilt dies als Verzicht auf die
Erwerbsschwellenregelung und der Arzt muss den innergemeinschaftlichen
Erwerb der Ware in Österreich versteuern. Der Verzicht ist für zwei
Jahre bindend.
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