Die Novelle des Finanzstrafgesetzes wurde im November 2010 vom
Nationalrat beschlossen und tritt mit 1.1.2011 in Kraft. Das beschlossene
Gesetz weicht in einigen Punkten vom Ministerialentwurf ab.
Hier einige der wesentlichen gesetzlichen Änderungen:
Abgabenbetrug
Wie schon im Begutachtungsentwurf bekannt gegeben, wurde der neue
Tatbestand Abgabenbetrug eingeführt. Dieser liegt vor, wenn Vergehen, wie
z.B. Abgabenhinterziehung (und andere) unter Verwendung von verfälschten
oder falschen Urkunden, Daten oder Beweismitteln (ausgenommen
Abgabenerklärungen) oder unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen
Scheinhandlungen begangen werden.
Abgabenbetrug liegt aber auch dann vor, wenn
Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden, denen keine
Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen. Die Bestrafung bei
Abgabenbetrug erfolgt durch Freiheits- und Geldstrafen.
Sie wird gestaffelt nach der Höhe des Abgabenbetrugs. Primär wird eine
Freiheitsstrafe verhängt (bis zu zehn Jahre), ausnahmsweise eine
zusätzliche Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio.
Strafen bei
Abgabenhinterziehung
Die im Begutachtungsentwurf geplanten härteren Strafen für
Abgabenhinterziehung sind in der endgültigen Version
nicht mehr enthalten. Primär werden Geldstrafen verhängt, Freiheitsstrafen
nur ausnahmsweise.
Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)
Wie bereits berichtet kann durch Entrichtung einer pauschalen
Abgabenerhöhung von 10 % unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.
strafbestimmender Wertbetrag im Zuge einer Prüfung übersteigt nicht €
10.000,00 pro Jahr, in Summe € 33.000,00) Straffreiheit herbeigeführt
werden.
Neue Regeln bei
Selbstanzeigen
Bei der Einbringung der Selbstanzeige wird nur mehr zwischen
Finanzämtern und Zollämtern unterschieden. Der geschuldete Betrag muss
umgehend entrichtet werden.
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