Heilberufe sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Unter diese
Befreiung fallen unter anderem die Tätigkeiten von Ärzten, Hebammen,
Psychotherapeuten und Dentisten.
Fragliche Leistungen
Ob eine Heilbehandlung vorliegt, ist in manchen Fällen fraglich. Zum
Beispiel bei ärztlichen Leistungen wie jenen eines Schönheitschirurgen
oder Operationen zum Zwecke der Empfängnisverhütung. Bei Behandlungen
dieser Art muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen.
Grundsätzlich wird die Entscheidung darüber, ob diese
Voraussetzung vorliegt, dem Arzt überlassen. Erklärt
der Arzt den Umsatz als steuerfreie Arztleistung, so ist das für die
Finanzverwaltung bindend.
Trotz dieser klaren Aussage der Finanzverwaltung hat der
Unabhängige Finanzsenat Linz im letzten Jahr
gegen diese Vorgehensweise entschieden. Nach Meinung
des UFS fallen auf Wunsch von Patientinnen durchgeführte
Schwangerschaftsabbrüche nicht unter die Befreiung. Laut UFS ist es dem
Arzt in diesem Fall nicht gelungen, Nachweise vorzubringen, die auf eine
medizinische Indikation der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche
hingewiesen hätten.
Gutachten fallen unter die Befreiung, wenn sie
ärztliche Zeugnisse über den Gesundheitszustand eines
Patienten darstellen (auch Gutachten für Versicherungen). Nicht befreit
sind unter anderem Gutachten für biologische Verwandtschaftsfeststellung
oder für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen.
Keine Befreiung
Keine ärztlichen Tätigkeiten sind z.B:
schriftstellerische Tätigkeiten
Vortragstätigkeit
Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen
Umsatzsteuersatz, Medikamentenverkauf
Grundsätzlich sind nicht steuerfreie Umsätze mit 20 %
Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen. Dies gilt sowohl für
Schönheitsoperationen wie auch für Heilbehelfe (z.B. Kontaktlinsen). Die
Ausnahme hierzu stellen Arzneimittel dar. Hier gilt der
ermäßigte Steuersatz von 10 % – auch für Tierärzte.
Wird einem Patienten ein Medikament zur sofortigen Einnahme
verabreicht, fällt das unter den Bereich der ärztlichen Heiltätigkeit.
Im Gegensatz dazu sind die Umsätze aus einer Hausapotheke
umsatzsteuerpflichtig.
Vorsteuerabzug
Wenn ein steuerpflichtiger Umsatz entstanden ist, dann sollte nicht
auf den Abzug von anteiligen Vorsteuerbeträgen vergessen werden!
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