Nehmen Sie sich vor dem Jahreswechsel ausreichend Zeit, um Ihre
Steuersituation nochmals zu überdenken. Nachfolgend haben wir eine
Checkliste der Steuersparpotenziale erstellt, die man noch vor dem
Jahreswechsel beachten sollte.
Steuertipps
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt
grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten,
dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht,
wie bei der doppelten Buchhaltung (Bilanzierung) der Zeitpunkt des
Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15.1.2014
bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im
Dezember 2013 als bezahlt.
Gewinnfreibetrag
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:
bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
über € 175.000,00 bis € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
über € 350.000,00 bis € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
Gewinnfreibetrag
über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag.
Nicht vergessen: Der investitionsbedingte
Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich
investiert wird. Es müssen ungebrauchte abnutzbare, körperliche
Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren gekauft
werden. Daneben fallen auch Wertpapiere unter die begünstigten
Wirtschaftsgüter, wenn sie den Voraussetzungen zur Deckung für
Pensionsrückstellungen entsprechen und für mindestens vier Jahre der
Arztpraxis gewidmet werden.
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten Sie diese noch bis
zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2014 ohnehin
geplant ist.
Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
Ordinationsmitarbeiter
Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um von
Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein, usw.)
handeln. Bargeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern, sind
bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei.
Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden.
Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin, Gewinne zu
realisieren.
Änderung bei den Spenden ab 2013
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen
Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere
Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf
Anfang 2014 zu verschieben.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Manche Umsätze als Arzt sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Wenn
Sie steuerpflichtige Umsätze haben, können Sie aber unter Umständen unter
die Kleinunternehmerregelung fallen. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren
Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft,
kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, falls dies möglich ist, in
das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu
verlieren. Die Umsatzgrenze kann einmal in fünf Jahren um 15 %
überschritten werden.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2008
Mit Jahresende läuft die Fünfjahresfrist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2008 aus.
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